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Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

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Vorratsdatenspeicherung

Verfassungsgerichtsurteil ignoriert

blogfuerst 4. Dezember 2008

Dass Strafverfolgungsbehörden sich oftmals schwertun Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu folgen, ist ja bekannt. Erschreckend ist aber das Ausmaß der Missachtung der Karlsruher Beschlüsse zur Vorratsdatenspeicherung. Dieses hatte nämlich angeordnet, dass die Vorratsdaten nur unter den Voraussetzungen des § 100a StPO abgefragt werden dürfen:

wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, [...] zu begehen versucht, [...] die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Dass in den letzten drei Monaten die genannten Voraussetzungen tatsächlich ganze 2.200 (!) mal erfüllt waren, wage ich zu bezweifeln. Wir leben ja schließlich nicht in Südafrika oder den Favelas von Rio de Janeiro. Aber wen interessiert schon, was das Bundesverfassungsgericht urteilt…

Karlsruhe schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

blogfuerst 6. November 2008

Das Bundesverfassungsgericht hat heute erneut eine Eilentscheidung in Sachen Vorratsdatenspeicherung verkündet. Im Gegensatz zur ersten Eilentscheidung vom März, die im September verlängert wurde (Eilentscheidungen des BVerfG sind nur 6 Monate gültig), betrifft die heutige Entscheidung den § 113b Nr. 2 und 3 TKG, während die ersten beiden Entscheidungen den § 113b Nr. 1 TKG zum Gegenstand hatten. In der ersten Eilentscheidung wurde der Vorratsdatenzugriff der Strafverfolgungsbehörden (also repressiv tätiger Behörden wie  Staatsanwaltschaft) auf schwere Verbrechen beschränkt, wie Mord, Raub, Terrorismus, etc. Kennzeichnend für diesen Zugriff war die Tatsache, dass er allein auf Grundlage der StPO ergehen durfte, also nur zur Aufklärung von Straftaten. Demnach konnten die Ermittlungsbehörden also nur auf die Vorratsdaten zugreifen, wenn eine schwere Straftat bereits verübt wurde (repressives Handeln). Der Zugriff von Polizeibehörden und/oder Geheimdiensten war bis dato nicht möglich, da (noch) keine Ermächtigungsgrundlage für Polizeien oder der Geheimdienste existierte. Diese  Den ganzen Beitrag lesen »

Vorratsdatenspeicherung für BT gestoppt

blogfuerst 22. Oktober 2008

Das Berliner Verwaltungsgericht hat im Wege einer Einstweiligen Anordnung den britischen Telekommunikationsanbieter BT von der Verpflichtung befreit, technische Einrichtungen für die Vorratsdatenspeicherung zu installieren. Die Kosten dafür hätten sich für die BT auf rund 720.000 € belaufen. Hinzu kämen noch laufende Kosten von 420.000 jährliche Betriebskosten. Diese Pflicht sei nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts verfassungswidrig, da die Überwachung/Kriminalitätsprävention Aufgabe des Staates sei und nicht Privater. Demnach wäre der Staat verpflichtet gewesen, die Kosten für die Vorratsdatenspeicherung zu übernehmen. Bislang gab es aber keinerlei Kostenerstattungsregelung.

An dieser Stelle kann man hervorragend erkennen, dass es hier gar nicht um mehr Sicherheit geht. Zumindest ist die vermeintliche Sicherheit durch die Vorratsdatenspeicherung dem Staat nicht mal einen Cent wert. Das ist eigentlich ein Skandal. Für seine angeblich höhere Sicherheit gibt der Staat mit seinen Maßnahmen ohne Gewissensbisse die Freiheitsrechte der Bürger auf, ist im Gegensatz dazu aber nicht bereit für seine Sicherheit Geld auszugeben und die TK-Anbieter zu entschädigen. Das ist eine zum Himmel stinkende Sauerei und untergräbt weiter das Vertrauen in diesen Staat, seine Regierung und die regierenden Parteien.

Das ist vielleicht der Anfang vom Ende der Vorratsdatenspeicherung

EuGH vor Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung

blogfuerst 15. Oktober 2008

Ein Generalanwalt beim EuGH, der in EuGH-Verfahren die Rolle hat eine (all-)umfassende juristische Stellungnahme abzugeben – einschließlich Entscheidungsvorschlag dem meist gefolgt wird – hat im Rahmen der Klage gegen die Richtlinie der Vorratsdatenspeicherung sein abschließendes Votum vorgelegt.

Letztlich geht es in diesem Verfahren einzig um die Frage, ob die EU überhaupt die Kompetenz hatte diese Richtlinie aus dem Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu erlassen. Aufgrund der (noch) geltenden EG-Verträge hat die EU in diesem Bereich keinerlei Kernkompetenz. Dieser Themenbereich fällt unter die so genannte dritte Säule der EU – der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Letztgenannte kann wiederum nur durch einstimmigen Beschluss aller EU-Mitgliedsstaaten gefasst werden, was hier nicht erreicht wurde. Deshalb versuchte man es über den Umweg Richtlinie. Da die mangelnde Kompetenz den Beteiligten natürlich bewusst war, wurde die Notwendigkeit konstruiert, für elektronische Datenspeicherung sei es erforderlich – aus Gleichheitsgründen im Wettbewerb(!) – eine EU-weit einheitliche Regelung zu erlassen.

Das Problem ist nur, dass die Richtlinien-Ersteller wohl vergessen haben den wirklichen Hintergrund der Richtlinie aus dem Begründungstext zu streichen:

(11) Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden.

(21) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Der Versuch eine Strafverfolgungsrichtlinie unter dem Deckmantel der „Binnenmarkt-harmonisierung“ juristisch zu verschleiern, ist hier derart offensichtlich, dass man als Richtlinienbefürworter diese nicht verteidigen kann, ohne sich lächerlich zu machen. Generalanwalt Yves Bot hatte damit offenbar keine Probleme. Entsprechend amüsant liest sich seine Pressemitteilung dazu. Vor diesem Hintergrund bin ich eigentlich sehr zuversichtlich, dass der EuGH die Richtlinie für nichtig erklären wird und das Bundesverfassungsgericht dann freie Fahrt hat, der Vorratsdatenspeicherung den Rest zu geben.

Nebenbei bemerkt, ist es vielleicht nicht uninteressant zu wissen, dass diese Richtlinie nach dem Lissaboner Vertrag klar rechtmäßig gewesen wäre. Dieser ermächtigt nämlich die EU grundsätzlich in allen möglichen Fragen der Sicherheitspolitik mit einfachen Mehrheiten alles mögliche zu beschließen. Wäre der Lissaboner Vertrag also ratifiziert worden, wäre die Vorratsdatenspeicherung (und wohl auch andere bedenkliche Vorhaben) kaum noch zu stoppen gewesen.

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