Kaum Entschädigung für Angehörige von Loveparade-Getöteten
blogfuerst 27. Juli 2010
Nachdem die Suche nach Verantwortlichen für die Tragödie – insbesondere für die Zutodegekommenen – nun in vollem Gange ist, melden sich auch erste Stimmen zu möglichen Schadensersatzansprüchen zu Wort. Die Tatsache, dass die Haftpflichtversicherung des Veranstalters eine Deckungshöhe von lediglich 7,5 Mio Euro aufweist wird als völlig unzureichend eingestuft. Der “Opferanwaltsexperte” Thomas Kämmer geht von einem hohen mittleren zweistelligen Millionenbetrag aus, der an Schadensersatzansprüchen zu leisten sei. Diese Aussage würde ich jedoch in Zweifel ziehen. Und zwar aus zwei Gründen. Zum einen muss man sich an dieser Stelle vor Augen führen, dass das deutsche Recht – im Gegensatz zu ausländischen Zivilrechtsordnungen – grundsätzlich keinen Cent Schadensersatz oder Schmerzensgeld für Angehörige von Opfern vorsieht, die durch fahrlässige Tötung umgekommen sind. Ein Toter ist nach deutschem Recht nicht mehr rechtsfähig und kann auch demnach kein Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend machen. Diesem völlig unbefriedigenden Rechtszustand ist die Rechtssprechung natürlich entgegengetreten und hat z.B. den sogenannten “Schockschaden” entwickelt. Dieser bezeichnet das Schmerzensgeld, das Angehörige erhalten, weil sie durch die “Nachricht vom Tod eines Angehörigen” einen derart starken (gesundheitlichen) Schock erleiden, dass dieser schmerzensgeldfähig sei. Man sieht an dieser Stelle sehr schön die juristische Spitzfindigkeit, das nicht einfach die Tatsache, dass ein naher Angehöriger zu Tode kam juristisch relevant ist, sondern der Gesundheitszustand der Angehörigen im Zeitpunkt der Übermittlung der Todesnachricht bzw. im anschließenden Zeitraum. Diese juristische Spitzfindigkeit bedeutet natürlich auch, dass demjenigen, der den Tod eines Angehörigen “relativ gut verkraftet” – also weder psychologische Langzeitfolgen davon trägt oder über das “normale Maß an Traurigkeit hinaus gehende Einschränkungen des persönlichen und beruflichen Lebens erleidet” – kein Cent Schmerzensgeld zusteht. Dieser Zustand ist aus rechtspolitischer Sicht eigentlich fast skandalös. Das hat natürlich die Rechtsprechung in ihrer Kreativität nicht gehindert, diesem unbefriedigenden Zustand Abhilfe zu schaffen. So steht zum Beispiel Angehörigen auch dann ein Schmerzensgeldanspruch zu, wenn die Todesopfer einen besonders qualvollen und langsamem Tod erlitten. Dieser Anspruch wird daraus hergeleitet, dass in dem Moment als das Todesopfer die Qualen erlitt und noch lebte, ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger für einen juristischen Moment (gern auch als “juristische Sekunde” bezeichnet) entstanden ist. Und dieser Schmerzensgeldanspruch ist – wie alle einmal entstandenen Ansprüche – natürlich vererbbar. Demnach können die Erben dann stellvertretend für das Opfer den Anspruch gegen den Schädiger geltend machen. Dieses juristische Hilfskonstrukt führt allerdings auch dazu, dass kein Schmerzensgeldanspruch für Hinterbliebene entsteht, wenn die Opfer den Tod “schnell und schmerzlos” erlitten.
Neben den reinen Schmerzensgeldansprüchen bleiben natürlich die “regulären Schadensersatzansprüche”. So z.B. die Kosten für die Beerdigung, die Kosten für eine Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin, als Ersatz für eine verstorbene Mutter und Hausfrau beispielsweise. Aber auch dieses System führt dann zu einem zutiefst unbefriedigenden Ergebnis, wenn die Opfer z.B. Kinder sind oder junge Alleinstehende, dessen “Ableben keinen direkt kausalen materiellen Schaden” verursacht und damit auch keinen Schadensersatzanspruch. Bei der Loveparade sind ja überwiegend junge Menschen ums Leben gekommen, wo nur wenige wohl schon eine eigene Familie hatten. Entsprechend “gering” dürften die Schadensersatzansprüche für die Hinterbliebenen dieser Opfer ausfallen. Ob die möglichen Schadensersatzansprüche der über 500 Verletzten solch hohe Ausmaße annehmen wie von Kämmer prognostiziert, würde ich ebenfalls in Zweifel ziehen, wenn man sich anschaut welch niedrige Schmerzensgeldbeträge hierzulande so zugesprochen werden. Darüber hinaus werden die Behandlungskosten von Verletzten bei solch einem Fremdverschulden von den Krankenkassen nicht immer auch beim Schädiger geltend gemacht. Das kann in diesem Fall natürlich ausnahmsweise anders sein – fällt jedoch in der Praxis oft unter den Tisch.
Der zweite Grund für meine Zweifel an Kämmers Aussage ist der, dass die relativ hohen Zahlungen die der Opferanwalt gegen seine z.T. prominenten Prozessgegner in der Vergangenheit erreicht hat, allesamt auf außergerichtlichen Einigungen beruhten. Die haftungsrechtlich verantwortlichen Institutionen also freiwillig hohe Summen an die Angehörigen gezahlt hatten.
Vielleicht erwärmt sich ja mal irgendein Rechtspolitiker vor dem Hintergrund dieser Katastrophe zu einer Gesetzesinitiative zur Einführung eines direkten Ersatzanspruches für Hinterbliebene, damit unsere Rechtsordnung (neben der österreichischen) nicht mehr die einzige in der Welt ist, die kein Mitleid für Hinterbliebene kennt.
Eine Ausnahme bildet hier z.B. das Luftfahrtsrecht. In weltweiten Flugverkehrsübereinkommen sind zum Teil pauschale Zahlungen für die Angehörigen von Flugzeugabsturzopfern festgeschrieben, die sechstellige Summen erreichen. Vielleicht wäre das mal ein Ansatzpunkt für Entschädigungszahlungen hierzulande.
- Bürgerrechte , Gesellschaft
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“In weltweiten Flugverkehrsübereinkommen sind zum Teil pauschale Zahlungen für die Angehörigen von Flugzeugabsturzopfern festgeschrieben, die sechstellige Summen erreichen.”
Ich hatte es bisher so verstanden, daß da _Haftungsbegrenzungen_ auf lediglich sechsstellige Beträge festgelegt sind.
Jein. Die Haftungshöchstgrenze von 100.000 Sonderziehungsrechten (IWF) gilt für – von der Fluggesellschaft – nicht verschuldete Flugzeugabstürze. Also wenn z.B. wegen eines Luftloches o.ä. ein Flugzeug abstürzt.
Das ist also eine Höchstgrenze für die verschuldensunabhängige Haftung der Fluggesellschaft. Daraus wird dann der juristische Umkehrschluss gezogen, dass in Fällen in denen die Fluggesellschaft (bzw. in der Regel ihr Personal [Piloten, Wartungstechniker...]) sogar “schuldhaft” handelte, der verschuldensunabhängige Betrag quasi als Mindestbetrag für eine Entschädigungszahlung anzusehen ist.
Wobei ich jetzt auf die schnelle keine Rechtsprechung dazu finden konnte, weil die Fluggesellschaften sich in den allermeisten Fällen außergerichtlich einigen.