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BVerfG-Urteil über G8-Bundeswehreinsatz

blogfuerst 1. Juni 2010

Heute hat das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen gegen die Bundesregierung wegen des Bundeswehreinsatzes beim G8-Gipfel in Heiligendamm eine Entscheidung zu Ungunsten der antragsstellenden Grünen getroffen. Beim G8-Gipfel in Heiligendamm hatte die Bundesregierung unter anderem Tornado-Aufklärungsflüge, Spähpanzer und Feldlazarette eingesetzt. Die Grünen beabsichtigten mit ihrer so genannten Organklage festzustellen, dass dieser Bundeswehreinsatz im Inneren verfassungswidrig gewesen sei.

Der Tenor der jüngsten Entscheidung erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Praktisch gesehen haben die Karlsruher Richter rein formell entschieden. Und zwar darüber ob die grüne Bundestagsfraktion “antragsbefugt” ist. Das wurde m.E. zu Recht verneint. Die Argumentationslinie ist schlüssig, denn ein Einsatz der Bundeswehr im Inneren unterliegt nicht dem Parlamentsvorbehalt und berührt damit auch in keinster Weise die Rechte einer Bundestagsfraktion. Das ist der grundlegende Unterschied zu Auslandseinsätzen. Ein Bundeswehreinsatz im Inneren ist nur unter sehr engen – im Grundgesetz abschließend aufgezählten Fällen – Bedingungen möglich, die völlig unabhängig von einem Beschluss des Deutschen Bundestages einschlägig sind oder eben nicht. Das bedeutet, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit des Bundeswehreinsatzes eine Zustimmung des Deutschen Bundestages nicht eingeholt werden kann und darf. Denn der Deutsche Bundestag kann einen verfassungswidrigen Einsatz nicht per Beschluss verfassungsrechtlich legitimieren. Deshalb hat der Bundestag mit einem Bundeswehreinsatz im Inneren nichts am Hut und aus diesem Grund ist der Antrag der Grünen-Fraktion auch “formal” unzulässig. Die korrekte Klageart wäre im Fall des Bundeswehreinsatzes in Heiligendamm die Verfassungsbeschwerde von einzelnen Betroffenen/Demonstranten gewesen – der ggf. ein Verwaltungsgerichtsverfahren vorgeschaltet werden müsste. Das interessanteste an dieser Entscheidung ist aber der vorletzte Absatz:

Selbst wenn man davon ausginge – was hier offen bleiben kann -, dass die getroffenen Maßnahmen in Grundrechte eingegriffen hätten, könnte der Deutsche Bundestag derartige eventuelle Rechtsverletzungen Einzelner nicht im Wege des Organstreits vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Das gilt auch für den Fall, dass die Schwelle zum Einsatz der Streitkräfte im Sinne des Art. 87a Abs. 2 GG überschritten worden wäre. Die Rüge von Grundrechtsverletzungen im Verfassungsprozess muss auch in dieser Konstellation den Betroffenen vorbehalten bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht lässt es hiermit ausdrücklich offen, ob der Bundeswehreinsatz beim G8-Gipfel verfassungswidrig war. Mit anderen Worten: “Erheben Sie (beim nächsten Bundeswehreinsatz im Inneren) Verfassungsbeschwerde dagegen und wir werden dann über diese Frage entscheiden.”

Das klingt schonmal vielversprechend.

 

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