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Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Fall Tauss

blogfuerst 30. Mai 2010

Der Fall Tauss wurde diese Woche mit einer Bewärungsstrafe zu einem (vorläufigen) Abschluss gebracht.

Meiner Auffasung nach müsste in der Causa Tauss zur Strafbarkeitsprüfung dreistufig geprüft werden:

Als erstes müsste ermittelt werden, ob Tauss die inkriminierenden Inhalte zu privaten/persönlichen Zwecken benutzt hat. Wenn man diese Frage verneint, dann müsste im zweiten Schritt geprüft werden, ob Tauss als Abgeordneter unter den Ausnahmetatbestand des § 184b Absatz 5 StGB fällt. Falls er das nicht tut, hätte in einem dritten Schritt geprüft werden müssen, ob sich Tauss wegen der juristisch völlig unklaren Bewertung dieses Ausnahmetatbestandes, nicht in einem Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB befand und deshalb freizusprechen wäre.

Es ist nun so gekommen, dass durch die Verurteilung aufgrund des privaten Interesses an den Bildern, eine weitere Prüfung der zwei folgenden Schritte nicht mehr stattzufinden hätte, da diese bzw. die Ausnahme dann (unstrittigerweise) gar nicht mehr einschlägig wäre.

Vor diesem Hintergrund überraschen jedoch die Ausführungen der Strafkammer zur Reichweite des Ausnahmetatbestandes des § 184b Absatz 5. Die strafrechtliche Dogmatik verbietet Prüfungen von nachfolgenden Tatbestandsmerkmalen oder Rechtssätzen, die zuvor bereits abgelehnt/abgebrochen wurden.  Die Ausführungen des Gerichts zu der Befugnis von Abgeordneten sich auf den  § 184b Absatz 5 zu berufen sind daher als “obiter dictum” zu bewerten. Obiter dictae von erstinstanzlichen Gerichten gibt es praktisch nie, außer das Gericht möchte persönliche Auffassungen in dem Urteil transportieren. Dies ist vorliegend offenbar geschehen. Ein erstinstanzliches obiter dictum hat für das geltende Recht praktisch keine Bedeutung. Darüber hinaus offenbart ein solch überflüssiges obiter dictum, wie parteiisch das Gericht diesen Fall offenbar gesehen hat. Frei nach dem Motto: “Du bist in jedem Fall schuldig – egal was für Ausnahmevorschriften evtl. einschlägig sein könnten.”

Dieses Urteil lässt die Anzeige gegen Ursula von der Leyen wegen ihrer eigenmächtigen Vorführungen von schlimmster KiPo wiederum in einem anderen Licht erscheinen. Eine solche brächte die Staatsanwaltwschaft schon in arge Erklärungsnöte, wenn sie nicht ermitteln will.

Darüber hinaus ist bei Uschi von der Leyen nicht nur die StA Berlin zuständig, die bereits signalisierte nicht ermitteln zu wollen, sondern auch die Staatsanwaltschaft ihres Wohnsitzes in Hannover (so genannter Hauptgerichtsstand, § 8 StPo). Man sollte dort vielleicht auch Strafanzeige gegen Ursula von der Leyen stellen. Dafür sollte man aber vielleicht die Urteilsbegründung abwarten, da man diese dann der Anzeige beifügen kann:

Staatsanwaltschaft Hannover
Postfach 2 27
30002 Hannover

Wenn eine Strafanzeige von etwas prominenterer Stelle kommt, dürfte das ganze auch medial stärkere Beachtung finden und UvdL bzw. die Staatsanwaltschaft geriete unter starken Druck.

 

2 Reaktionen zu “Fall Tauss”

  1. DMSam 3. Juni 2010 um 03:59 Uhr

    Wer würde eigentlich die Immunität einer Bundespräsidentin aufheben müssen?

  2. Blogfürstam 3. Juni 2010 um 09:33 Uhr

    Der Bundestag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit oder alternativ der Bundesrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Dann kann der Bundespräsident vor dem Bundesverfassungsgericht angeklagt werden. (Art. 61 GG)

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