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Zypresse gibt gefährliche Ratschläge

blogfuerst 30. April 2010

Bei netzpolitik steht, dass die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Rat gegeben hat, bei Abmahnungen im Zusammenhang mit Internet-Streitigkeiten, diese einfach wegzuwerfen. Das ist ziemlich übel. Denn gar nicht zu reagieren, ist das schlechteste was man in so einer Situation (Abmahnung) machen kann. Der Zweck einer (erfolgreichen) Abmahnung liegt nämlich darin einen Rechtsstreit zu verhindern. Dazu zählt auch und insbesondere eine Einstweilige Verfügung.
Wenn man sich “stumm” stellt, dann kann der Abmahner in der Regel ohne Weiteres eine Einstweilige Verfügung erwirken. Die ist dann wesentlich teurer als die Abmahnung. Hier nicht zu reagieren ist High-Risk-Poker. Man sollte sich bei Abmahnungen, an auf die Abwehr solcher Ansprüche spezialisierte Anwaltskanzleien wenden (googeln). Ich will mal erklären warum:

Angenommen der Verbraucher X erhält von der Kanzlei R eine Abmahnung wg. irgendwas und verlangt die Zahlung der Abmahnungskosten (=Anwaltsgebühren) in Höhe von z.B. 1000,- €. Der Rechtslage nach kann der Abmahner bzw. sein Anwalt diesen Betrag vom Abgemahnten aber nur einfordern, wenn der Abmahner seinem Anwalt diesen Betrag tatsächlich gezahlt bzw. in Rechnung gestellt hat. Denn die Abmahnungsforderung ist letztlich nur die „Rückzahlung“ der Anwaltsgebühren, die der Abmahner an seinen Anwalt für die Abmahnung gezahlt hat.
Wir wissen ja nun, dass in 95% der Fälle das nicht der Fall ist, sondern der Anwalt und der Abmahner eine rechtswidrige (und sogar strafbare) interne Vereinbarung haben, wonach der Anwalt nur Geld bekommt, wenn der Abgemahnte auch tatsächlich zahlt. Das Problem daran ist nur, dass es für den Abgemahnten praktisch unmöglich ist, das zu beweisen. Und jetzt kommt die spezialisierte Kanzlei ins Spiel. Eine Kanzlei, die eine gewisse Anzahl an Abgemahnten gegenüber der abmahnenden Kanzlei bereits vertreten hat, kann u.U. den Beweis führen, dass die Abmahnungskosten gar nicht entstanden sind (keine Zahlung von Abmahner an Anwalt).
Nehmen wir an, der Abmahner ist eine relativ kleine Firma oder gar ein freischaffender Künstler/Fotograph/etc., der aber mindestens 30 Abmahnungen in Höhe von jeweils 1000,- € über seinen Anwalt hat verschicken lassen. Wenn eine Kanzlei jetzt mindestens diese 30 Abgemahnten gegenüber dem Abmahner vertreten hat, dann kann sie beweisen, dass der Abmahner in 30 Fällen zu je 1000,- € abgemahnt hat. Das bedeutet, der Abmahner hätte 30.000,- € an den Anwalt zahlen müssen – ohne die Gewissheit das die Abgemahnten auch alle die 1000,- € zahlen.
Und nun die Preisfrage: Welche kleine Firma würde tatsächlich ein Kostenrisiko in Höhe von 30.000,- € eingehen, um ein paar kleine Fotos o.ä. aus dem Netz zu entfernen? Richtig: Keine! Und deshalb ist die Kostenforderung des Abmahners auch nicht glaubwürdig und somit unzulässig. Ergo: Keinen Anspruch.

Soweit sich diese Geschichte ausschließlich außergerichtlich abgespielt hat, bleibt der Abgemahnte aber immer noch auf den Kosten für seinen Anwalt sitzen. Hier hilft der Streitwert weiter. Die Gebühren für den (eigenen) Anwalt richten sich nach dem Streitwert der Sache. Da der Streitwert in der Regel vom Abmahner aber viel zu hoch angesetzt wird – damit der Abmahnanwalt viel Gebühren kassieren kann und die hohe Summe dazu auch noch abschreckend wirkt – hilft es, wenn man mit dem zu beauftragenden Anwalt von vornherein eine Vereinbarung abschließt, dass sich die zu zahlenden Gebühren an einem Streitwert von z.B. 300,- € (für ein unspektakuläres Foto z.B.) richten. Der Streitwert sollte schon ungefähr dem tatsächlichen Wert des Streitgegenstandes entsprechen. Diesen Streitwert legt man dann – wenn überhaupt notwendig – auch gegenüber dem Abmahner zu Grunde. Damit dürfte zumindest die hohe Abmahnforderung hinfällig sein. Es dürfte sich praktisch kaum ein Anwalt auf eine Rechtsstreitigkeit zur Höhe des Streitwertes einlassen. Denn die Gebühren hierfür sind um ein vielfaches niedriger als beim ursprünglich angesetzten Streitwert von z.B. 20.000 €.

Unterm Strich ist man bei einer spezialisierten Kanzlei ganz gut aufgehoben. Wenn diese fair mit ihren Kostenforderungen gegenüber den Mandanten umgehen.
Hier hilft ein unverbindliches Telefonat oft weiter, indem man sondieren kann, ob die Kanzlei sich auf so etwas einlässt. Alternativ kann man hier auch ein Festhonorar für die außergerichtliche Vertretung vereinbaren. Mit den gesetzlichen Gebühren würde man dem Spezialisierungsgrad einer solchen Kanzlei nämlich nicht gerecht werden.

 

Eine Reaktion zu “Zypresse gibt gefährliche Ratschläge”

  1. [...] Artikel beim “Blog-Fürsten” [...]

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