Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Karlsruher Ohrfeige für Berliner Zensurkammer

blogfuerst 7. April 2010

Das Bundesverfassungsgericht hatte die seltene Gelegenheit sich einmal mit einem der regelmäßig an Rechtsbeugung grenzenden Urteile der Zensurkammer des Berliner Landgerichts zu befassen, welches ähnliche Urteile fällt wie die Hamburger Zensurkammer unter dem berüchtigten Vorsitzenden Richter Andreas Buske.

Dabei ist es besonders erfreulich, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechungstendenz dieser Zensurkammern insgesamt kritisierte. Und zwar mit deutlichen Worten:

Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befürchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschützten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch für das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. [Absatz 28]

Das sind deutliche Worte, die dem rechtswidrigen Treiben der Zensurkammern endlich einmal Einhalt gebieten. Die Verfassungsrichter nehmen fast das gesamte Urteil auseinander:

… „verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet…“

…„begegnet bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, erheblichen Bedenken…“

„Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen…“

… „Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft […] überhaupt geeignet ist…“

… „Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts […] erweist sich als nicht tragfähig…“

… „Allerdings hat das Gericht einen solchen Fall nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet…“

… „den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und hierdurch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt.“

„So hat es zum einen nicht erwogen…“

… „Ebenso wenig hat es gewürdigt…“

… „Schließlich ist das Kammergericht auch nicht darauf eingegangen…“

Das lässt hoffen, dass dem Treiben der Medienanwälte und ihrer “richterlichen” Gesinnungsgenossen an den Zensurkammern durch die Verfassungsrichter regelmäßig ein Riegel vorgeschoben werden kann. Der einzige Wehrmutstropfen daran ist, dass das Risiko auf den Kosten einer Verfassungsbeschwerde sitzen zu bleiben sehr hoch ist – angesichts der grundsätzlich geringen Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden. Aber vielleicht werden Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen der Zensurkammern künftig regelmäßig zur Entscheidung weitergegeben.

 

Trackback URI | Kommentare als RSS

Einen Kommentar schreiben

 

Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! Jetzt klicken & handeln!Willst du auch bei der Aktion teilnehmen? Hier findest du alle relevanten Infos und Materialien: