Auskunftsanspruch bleibt möglich
blogfuerst 2. März 2010
Die Content-Industrie hat wohl das erfolgreichste Lobbying seit Menschengedenken betrieben. Sogar bis in die Amtsstuben der bislang als absolut unbestechlich geltenden deutschen Verfassungsrichter haben sie es geschafft und ihr Weltbild im Urteil über die Vorratsdatenspeicherung untergebracht. Dem Urteil zufolge gelten die hohen Hürden für die Nutzung der Vorratsdaten, nämlich nicht für IP-Adressen:
Eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen ist auch unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. (6. Leitsatz)
Mit anderen Worten: Telefondaten dürfen nur dann von Behörden genutzt werden, wenn Menschenleben oder ähnlich hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen. IP-Adressen hingegen dürfen auch dann genutzt werden, wenn Fritzchen unerlaubt “Schnappi, Das kleine Krokodil” über Tauschbörsen herunterlädt. Diesen Wertungswiderspruch könnte eigentlich nur die Politik lösen – was ich bei dieser Bunderegierung aber leider für ausgeschlossen halte.
Wie erfolgreich diese Lobbyisten waren zeigt sich auch daran, dass der allseits bekannte Gassenhauer von Internetausdruckern leider ebenfalls seinen Weg in das Urteil – unter dem zuvor genannten Aspekt – gefunden hat:
In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. (Abs. 260 d. Urteils)
- Bürgerrechte , Copyfight
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Ist mir auch völlig unverständlich. Man müsste sich mal die Klageschriften im Einzelnen durchlesen, ob überhaupt auf die Auswertung von IP-Adressen durch die Content-Industrie eingegangen wurde und inwieweit dagegen argumentiert wurde.
Aber wer ist schon vollkommen glücklich mit einem Urteil des BVerfG? Grundsätzlich positive Entscheidungen haben beim BVerfG doch meist irgendein Pferdefuß.