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Gute Aussichten für Tauss – update

blogfuerst 21. Juli 2009

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat nun großspurig angekündigt, gegen Tauss Anklage erheben zu wollen. Viele fragen sich wieso die Staatsanwaltschaft soviel PR um die Causa Tauss betreibt. Eine mögliche Erklärung dafür ist, dass die Staatsanwälte wissen, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist und versuchen deshalb wenigstens mit öffentlichen Verlautbarungen den sozialen Status von Jörg Tauss zu vernichten. Allein der Gedanke daran ist schon viel widerlicher als die Vorwürfe die gegen Tauss erhoben werden.

Aber warum ist eine Verurteilung unwahrscheinlich? Tauss beruft sich auf eine Ausnahmevorschrift des “Kinderpornoparagraphen” § 184b StGB. Dort steht in Absatz 5:

Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

Der StGB-Standard-Kommentar Tröndle-Fischer erklärt diese Regelung wie folgt:

“Diese (systematisch eher rätselhafte) Ausnahmevorschrift soll Personen wie Anwälte und Sachverständige, aber auch Wissenschaftler bei der Erfüllung eines konkreten Forschungsauftrages oder Ärzte bei Erfüllung, diagnostischer und therapeutischer Aufgaben vom Besitz- und Besitzverschaffungsverbot ausnehmen”

Hiernach wäre gerade auch das Besorgen von KiPo bei “Dealern” durch Tauss von der Ausnahme mit abgedeckt. Tauss Gründe für sein Engagement in diesem Bereich könnte man auch gut und gerne als Vorstufe zur Erstellung einer wissenschaftlichen Arbeit über die Verbreitungswege von Kinderpornographie betrachten. Das entscheidende an dieser Ausnahmevorschrift ist aber, dass bislang kein einziges Urteil hierzu erging. Deshalb ist der genaue Umgang mit dieser Vorschrift juristisch völlig unklar. Folgerichtig schreibt Tröndle-Fischer daher:

“Ein Irrtum der privilegierten Person über die Rechtmäßigkeit der Pflichterfüllung ist Verbotsirrtum.”

Die Folge eines solchen Verbotsirrtums wäre: Keine Strafbarkeit, mangels Schuld. Der einzige realistische Weg für die Staatsanwaltschaft zu einer Verurteilung zu kommen, wäre der Nachweis, dass Tauss die KiPo zum Zwecke persönlicher Befriedigung genutzt hätte. Sobald es aber nur um die Frage geht, ob Tauss rechtmäßig im Sinne des § 184b Absatz 5 StGB oder rechtswidrig handelte – weil er von niemandem dazu beauftragt wurde – ist die Ebene des schuldhaften Handelns bereits verlassen. Denn gerade der Streit um die Rechtswidrigkeit seiner Handlung spricht klar für die Annahme eines Verbotsirrtums. (Wenn die Rechtswidrigkeit klar wäre, würde man sich ja nicht darüber streiten) Die Karlsruher Staatsanwälte sind aber glücklicherweise nicht viel heller als die Internetausdrucker der Union, da sie das nicht erkannt haben. Stattdessen haben sie mit ihren öffentlichen Äußerungen, dass Tauss schuldhaft handelte, weil er keinen “Auftrag” hatte, damit selbst eingestanden, dass sie nicht von einer persönlich motivierten Tat ausgehen. Infolgedessen halte ich einen Freispruch für Jörg Tauss für äußerst wahrscheinlich.

update:
Angesichts der juristischen Vorkenntniss, fällt es einem Rechtskundigen naturgemäß schwer eine Situation zu beurteilen, bei der sich jemand hinsichtlich der Strafbarkeit im Irrtum befand. Eine m.E. äußerst überzeugende Darstellung der Sichtweise eines juristischen Laien hat Malo in den Kommentaren gepostet, weshalb ich darauf noch einmal explizit verweisen möchte. Besonders gut gefällt mir der Vergleich mit von der Leyen, die sicherlich ebenfalls – ohne Rücksprache mit irgendwelchen Staats- oder Rechtsanwälten – mal eben die schlimmsten Auswüchse der KiPo halb-öffentlich vorführt, obwohl sie überhaupt nicht zu dem Kreis von Berechtigen gehört, die mit KiPo zu tun haben. Wenn aber politische Propaganda eine Rechtfertigung darstellt  gegen § 184b StGB zu verstoßen, dann muss man Tauss ebenfalls freisprechen.

Erfreulicherweise billigt die direkte Chefin der gegen Tauss ermittelnden Staatsanwälte, deren PR-Politik überhaupt nicht. Dass eine Dienstvorgesetzte sich derart öffentlich gegen untergebene Beamte äußerst ist für den öffentlichen Dienst äußerst ungewöhnlich. Dies spricht umso mehr dafür, dass die Herren Gunter Spitz und Rüdiger Rehring mehr eine öffentliche Hetze, denn seriöse Ermittlungsarbeit gegen Tauss betreiben. Das nährt die Hoffnung, dass das Gericht den Fall ähnlich kritisch sieht.

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27 Reaktionen zu “Gute Aussichten für Tauss – update”

  1. Niisamaam 21. Juli 2009 um 14:54 Uhr

    Fällt das in dem Fall nicht eher unter Erlaubnisirrtum [1]? Schließlich war Tauss klar, dass er im Grunde rechtswidrig handelte, nahm aber an, dass er durch seine Tätigkeit als Abgeordneter einen Rechtfertigungsgrund hatte.

    [1] http://de.wikipedia.org/wiki/Erlaubnisirrtum

  2. budapiam 21. Juli 2009 um 15:18 Uhr

    @Niisama: Absatz 5 ist keine Ausnahmeregelung (Erlaubnis), sondern Teil der Definition des Tatbestandes. D.h. es wäre ein Erlaubnisirrtum, hätte Tauss ihn als Ausrede für mutmaßlichen persönlichen Konsum herangezogen. Hat er aber nicht, und auch die Staatsanwaltschaft geht offenbar nicht mehr davon aus.

  3. Sopham 21. Juli 2009 um 15:33 Uhr

    Das verstörende daran, und darum bin ich ehrlich gesagt eher PRO-Anklage, wenn das so gilt, kann jeder Politiker jetzt KIPO auf seinen Rechner ziehen und sich dann nur nicht beim “konsumieren” erwischen lassen. Jeder normale Bürger, mit gleichen Vorsätzen, darf das nicht. IMHO gehört Tauss darum angeklagt, er hätte den Weg über einen Notar gehen sollen.
    Und dann stellt sich mir die Frage, ob die selben Leute die jetzt gegen eine Anklage sind bei einem beliebigen anderen Politiker genauso denken würden. Falls nicht dann sollte man sich selber eingestehen, dass er angeklagt gehört. Gleiches Recht für alle.

  4. FireFoxam 21. Juli 2009 um 15:50 Uhr

    @Soph: Bin zwar juristisch mehr als ein Laie, aber resultierend aus dem Gedankengang könnte sich kein Abgeordneter mehr darauf berufen, wenn ein Freispruch oder auch eine Verurteilung Tauss’s zustande kommen würde.
    Zeigt mir Jemanden in Deutschland, der nach dieser medialen Exekution nicht über den Fall Tauss Bescheid wusste ..
    So, wie es Leute gibt, die ihn am Liebsten jegliches Bürgerrecht streitig machen würden, so glaube ich ihm seinen Worten. Abgesichert hat er sich aus Selbstschutzzwecken nicht – zugegeben, was naiv war. Dennoch ist das Handeln in meinen Augen begründet. Wer traut schon dem BKA.
    Interessant ist zudem, dass die Anzeige gegen Fr. von der Leyen bezüglich der Vorführung von Kinderpornographischen Materials eingestellt wurde. Ich frage mich deswegen mit welchem zweierlei Maß der §184b ausgelegt wird ….

  5. Dirkam 21. Juli 2009 um 15:59 Uhr

    @Soph

    In der Tat widerspricht der Straftatbestand des Besitzes von bestimmten Bitfolgen generell meinem Rechtsempfinden.

    Unter anderem deshalb, weil es so einfach ist jemandem Dateien unterzuschieben. Ich bin also der Meinung der Besitz von Kinderporngraphie sollte gar nicht unter Strafe stehen.

    Die Herstellung und auch die Verbreitung sollte natuerlich bestraft werden.

    Interessanterweise hat Tauss selbst die Gesetze welche den Besitz unter Strafe stellen vorangetrieben.

  6. Compyblogam 21. Juli 2009 um 18:18 Uhr

    nicht viel neues in vielen Worten…

    Der Oberstaatsanwalt Rüdiger Rehring hat gegenüber dem papiernen Megaphon (was so ähnlich heißt wie BLÖD) veründet, man (also er?) wolle Anklage gegen den Bundestagsabgeordneten Jörg Tauss (früher: SPD, jetzt: Piratenpartei) erheben, weil zwar tatsächl…

  7. Die herrschende Meinungam 21. Juli 2009 um 19:05 Uhr

    Trotz aller Sympathien für die parlamentarische Arbeit des Herrn Tauss stehen die Aussichten für ihn trotz der Privilegierung des Absatzes V nicht so gut. M.E. ist der Absatz aus der Systematik des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers sehr strikt zu handhaben, um eine extensive Berufung auf den Ausnahmetatbestand zu vermeiden.
    Die im “Fischer” genannten Beispiele (bis zur 54. Auflage der “Tröndle-Fischer”) beziehen sich auf einen “konkreten” Auftrag, der im hinreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit steht. Mit anderen Worten muss sich aus dem Berufsbild ein so zwingender Bezug ergeben, dass ausnahmsweise auch der Besitz von Kinderpornographie zulässig ist.

    Es ist fraglich, ob man unter Recherchen eines Bundestagsabgeordneten “auf eigene Faust” wirklich einen konkreten wissenschaftlich motivierten Forschungsauftrag verstehen kann, der einen Bezug zu seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter hat. Die Erkenntnisse, die er sich von seinen Recherchen erhoffte, hätte er auch anderem Wege (z.B. Befragung von verschiedenen Szenekennern) erlangen können. Ob man wirklich von einem Kontakt zu einem Kinderpornohändler mit einschlägigem Material aussagekräftige Erkenntnisse über die “Szene” erhält, ist sowieso äußerst zweifelhaft.

    Auch wenn Herr Tauss möglicherweise einem Verbotsirrtum unterlegen ist, so war dieser jedoch gemäß § 17 Satz 2 StGB vermeidbar. Er hätte neben seinem Anwalt und dem “Fischer” bei einer Staatsanwaltschaft anfragen können, ob die Ausnahme auch in seinem Fall greift.

  8. blogfuerstam 21. Juli 2009 um 19:57 Uhr

    Ich hab das Zitat aus der 55. Auflage. Da dürfte sich aber kaum was geändert haben. Es ist natürlich äußerst fraglich, wie das Gericht hier letztlich die Causa Tauss beurteilen wird. Man kann natürlich nicht zwingend davon ausgehen, dass Tauss hier wissenschaftlich gearbeitet hat. Es ist aber eine Möglichkeit, die ich – wenn ich sein Verteidiger wäre – zumindest anführen würde. Allerdings könnte ich mir durchaus vorstellen, dass hier – erst- und letztmalig – man mit guten Gründen von einem Verbotsirrtum ausgehen kann. Insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes “im Zweifel für den Angeklagten”.
    Die Auffassung, dass Tauss vorher juristischen Rat hätte einholen müssen, teile ich nicht. Dies würde m.E. den Anwendungsbereich des unvermeidbaren Verbotsirrtums praktisch auf null reduzieren.

    Im Ergebnis ist es schon korrekt, dass die StA Anklage erhebt. Letztlich muss in diese bislang ungeklärte Rechtsfrage auch mit einem Urteilsspruch einmal geklärt werden. Das hat die StA so aber nicht kommunziert und war sicherlich auch nicht ihre Intention.

  9. Maloam 21. Juli 2009 um 20:26 Uhr

    @Die herrschende Meinung: Wenn du den “konkreten Auftrag” zu Grunde legst, bleibt aber noch die Frage offen, wer überhaupt berechtigt ist, einen solche Auftrag zu erteilen. Darf ich als Max Mustermann einen freiberuflichen Wissenschaftler oder ein kleines, unabhängiges Forscherteam damit beauftragen? Weder das Gesetz, noch die Rechtssprechung erläutern ja
    a) wer und vor allem unter welchen Bedingungen berechtigt ist, einen solchen Auftrag _auszuführen_, und
    b) wer und vor allem unter welchen Bedingungen berechtigt ist, einen solchen Auftrag zu _erteilen_.

    Wenn man eine zurückhaltende Auslegung der Ausnahmeregelung zu Grunde legt, dann müsste man doch diese beiden Punkte klar definieren.
    Andererseits ist der Absatz im Gesetz auch bewusst offen formuliert, damit man nicht eine bestimmte Berufsgruppe vergisst. Anwälte, Sachverständige, Wissenschaftler, Ärzte – Bundesfamilienminister? Ich möchte darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen gegen Frau von der Leyen in einem ähnlichen Fall fallen gelassen hat (das war die Sache, als sie Kinderpornografie vor Journalisten vorführte). Sollte Tauss verurteilt werden – könnte man dann der Berliner Staatsanwaltschaft nicht sogar Strafvereitelung vorwerfen?
    Nur mal ein paar Gedankenspiele eines Nichtjuristen.
    Weitere denkbare Personenkreise, die unter die Ausnahmeregel fallen könnten: Abuse-Stellen der Internetprovider (immerhin müssen die bei einer Meldung zumindest mal schauen, was auf der Seite drauf ist) oder vielleicht sogar investigative Journalisten, die bei der Recherche über Materialien stolpern?

    Dann noch etwas zum Thema “vermeidbar”: Ist es angemessen, von einem Menschen zu verlangen, bei der Staatsanwaltschaft Rechtsauskunft zu holen? Wie war das noch gleich mit der Selbstbelastung?
    Dann besteht noch die Frage: Wer kommt auf die Idee, die Staatsanwaltschaft zu fragen? Wenn ich Rechtsfragen habe, dann ist es schon das höchste meiner Gefühle, einen Anwalt aufzusuchen.
    Inwiefern ist die Rechtsauffassung eines Staatsanwaltes zutreffend, wenn es zu dem Gesetz noch nicht einmal eine Rechtssprechung gibt? Der Staatsanwalt kann doch schließlich nur genauso spekulieren wie der Rechtsanwalt.
    Gibt die Staatsanwalt überhaupt eine solche Rechtsauskunft?

    Nochmal, ich bin kein Jurist und lasse mich gerne (wirklich gerne, mich interessiert das nämlich :-) ) belehren. Aber für mich sieht es doch schon danach aus, als bestünde eine gute Chance, dass Tauss freigesprochen wird. Falls nicht, bestehen doch weiterhin gute Chancen, dass die nächste Instanz die Rechtsauslegung der Erstinstanz wieder völlig auf den Kopf stellt. Letztlich wird sich doch dann durchsetzen, was die zuständigen Richter wollen – entweder eine strenge Auslegung, um Missbrauch vorzubeugen, oder eine etwas weitere Auslegung, um ernsthafte, dienstliche Interessen hinreichend zu schützen.

  10. richter169am 21. Juli 2009 um 23:02 Uhr

    Wer kann einen Abgeordneten überhaupt einen Auftrag erteilen. Das würde mich doch schon intressieren. Die Partei nicht.

    vielen dank für die Antwort.

    Bis dann
    LG von Richter169

  11. Thorsten M.am 22. Juli 2009 um 13:39 Uhr

    Ich bin kein Jurist, habe aber als Laie ein paar Fragen:
    1. In wieweit ist die Erklärung des Fischer Maßgebend? Ist das “nur” die Interpretation anerkannter Juristen oder hat sie formal auch irgendeine Relevanz? Das Gesetz spricht von Pflichten, nicht von einem (womöglich noch konkreten) Auftrag. Ich denke, es entspricht den Pflichten eines Medienpolitischen Sprechers, sich kundig zu machen, auch, wenn er den Auftrag höchstens indirekt durch sein Mandat bekommen hat.

    2. Wie ist ein Sachverständiger definiert? Grund der Frage: Ich denke nicht, dass Tauss eine wissenschaftliche Arbeit geleistet hat (für die laut Fischer ein konkreter Auftrag nötig wäre). Ich denke, er hat in seiner Funktion als Sachverständiger gehandelt, für den auch Fischer keinen konkreten Auftrag vorraussetz (zumindest ist der Satz zweideutig).

    3. Warum greift Absatz 1 Punkt 3 des Gesetzes nicht? Der ist nicht durch Absatz 5 ausgeklammert. Greift Absatz 1 nicht, weil die Intention (” … um sie oder aus
    ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
    verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen”) nicht gegeben ist?

    4. Etwas Off Topic: Wie ist es juristisch zu begründen, dass das Verfahren gegen vdl eingestellt wurde? Der Tatbestand nach Absatz 1 Punkt 2 ist doch offensichtlich, und die Aussnahme gilt hier nicht?

  12. Bernd Paysanam 22. Juli 2009 um 14:05 Uhr

    Alles IANAL, aber:

    Zum Auftrag: Tauss ist zum fraglichen Zeitraum “Medienexperte” der SPD-Fraktion gewesen (bis Ende 2008, als er dann den anderen Verrätern mit seiner Fachkompetenz doch so sehr auf den Geist ging, dass sie ihm diese Aufgabe angenommen haben). Als solcher hat er die Aufgabe, sich über alle relevanten Themen in diesem Zusammenhang zu informieren. Als Abgeordneter ist man nur seinem Gewissen verantwortlich, arbeitet also grundsätzlich selbständig. Auch Frau von der Leyen hat keinen Auftrag gehabt, ganz besonders widerliche Auswüchse von Kinderpornos sich zu besorgen und zu Propagandazwecken halb-öffentlich vorzuführen. Das müssen diese Leute aber auch nicht.

    Das gilt auch für die Freiheit der Wissenschaft: Wenn ein Professor für Sexualpsychologie eine Studie über Kinderpornos und ihre Konsumenten und das entsprechende Umfeld machen will, dann braucht er dafür keinen konkreten Auftrag. Die Berufung an den entsprechenden Lehrstuhl ist als Rechtfertigung sicher ausreichend.

    Gleiches gilt für freischaffende Journalisten, die sich, der Sensationsgeilheit der Medien bewusst, mit diesem Thema beschäftigen, und dazu bei der Recherche Verbreitungswege aufdecken – und sich dabei natürlich auch solches Material beschaffen, weil ohne Beschaffung keine Aufdeckung von Verbreitungswegen. Entscheidend für die strafrechtliche Würdigung dieser Handlung ist doch, ob sich der Täter das Material zum privaten Gebrauch beschafft hat, und den beruflichen “Grund” nur vorschiebt, oder ob er tatsächlich berufliche Recherchen angestellt hat. Der §184b(5) ist ausgesprochen wage und unpräzise formuliert, im Gegensatz etwa zu den Ausnahmen im Betäubungsmittelgesetz. Er ist ganz offensichtlich als Gummiparagraph gedacht – und wenn jetzt gerade der Mann, der für §184b maßgeblich verantwortlich ist (also Jörg Tauss) den nicht so verstehen soll, wie er gemeint ist, dann fragt man sich schon – wer dann?

    Zur Strafbarkeit vom Besitz von Bits und Bytes (Informationen): Das sehe ich schon als problematisch an. Bei anderen indizierten Schriften ist Herstellung und Verbreitung verboten, der Besitz aber prinzipiell straffrei (außer, er ist Vorbereitungstat für zukünftige Verbreitung – ein “Mein Kampf” im Schrank ist ok, 5000 neben der Druckmaschine wohl eher nicht ;-) .

    Das erscheint mir aufgrund der grundlegenden Prinzipien, die eine Strafbarkeit festlegen, auch angemessen – zur Strafbarkeit gehören ein Täter und ein Opfer. Von dem heimlichen Besitz weiß aber das missbrauchte Kind nichts, es wird also nicht nochmals zum Opfer (es entsteht kein neuer Schaden). Und damit könnte sich der heimliche Besitzer also nur selbst schaden – und das ist aber keine Tat im strafrechtlichen Sinne. Das Strafrecht ist eben nicht Werkzeug, gesellschaftliche Ächtung auszudrücken, sondern dient der Sanktionierung objektiven Fehlverhaltens im Umgang miteinander. Alles andere kann eigentlich höchstens Ordnungswidrigkeit sein.

  13. bothieam 22. Juli 2009 um 17:09 Uhr

    Noch ein Gedanke @Sopham (Soph)

    Wenn man verhindern muß, daß »jeder Politiker jetzt KIPO auf seinen Rechner ziehen und sich dann nur nicht beim “konsumieren” erwischen lassen« darf, dann muß die gleiche Begründung auch für jede andere Berufsgruppe herhalten. Was ist denn mit dem Polizisten, der in einem KiPo-Fall ermittelt und in diesem Zuge sowas sicherstellt? Der Besitzt das doch auch und kann es dann »auch« konsumieren. Meiner Meinung nach ist das ein mit zweierlei Maß messen. Und ja: Ich würde bei jedem anderen Politiker genauso denken, die Ermittlungstätigkeit hat geheim zu geschehen, was hier passiert ist, ist meiner Meingung nach eine gezielte mediale Exekution, was hoffentlich noch ein Nachspiel haben wird (die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt).

  14. Steveam 22. Juli 2009 um 19:23 Uhr

    @Soph.

    Eine Entscheidung im Falle Tauss, wird _nicht_ für “jeden Politiker” gelten.

    Tauss war medienpolitischer Sprecher seiner Partei und im Bundestagsausschuss “Kultur und Medien”, Unterausschuss “Neue Medien”.

    Das halte ich für einen absolut hinreichenden Grund in der Sache zu recherchieren, gerade wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BKA bestehen.

    Keine Angst, es wird nicht darum gehen, dass dan “jeder Politiker” sich das Zeug saugen darf.
    Ich hoffe viel mehr auf eine Grundsatzentscheidung, dass ein Politker in seinem Aufgabengebiet selbstständig recherchieren darf. Alles andere wäre eine Katastrophe für unsere Demokratie.

  15. blogfuerstam 22. Juli 2009 um 20:59 Uhr

    @THomas M.
    1. Tröndle-Fischer ist der am weitest verbreitete Kommentar zum Strafgesetzbuch. Allerdings zitiert Tröndle-Fischer selbst wiederum nur einen anderen Juristen, der sich – bislang wohl als einziger – mit dem Ausnahmetatbestand ausführlich auseinandergesetzt hat.

    2. Diese Frage ist noch völlig unklar und dürfte wohl erst durch einen Urteilsspruch (vorläufig) geklärt werden.

    3.+ 4. Auf die causa Tauss ist nur § 184b Absatz 4 StGB anzuwenden. (damit greift hier die Ausnahme ohne Probleme)

  16. blogfuerstam 22. Juli 2009 um 21:03 Uhr

    Falls Tauss wirklich verurteilt werden sollte, kriegt vdL evtl. ein Problem. Hiernach könnte dann erneut Anzeige gegen vdL erstattet werden – und es müsste in jedem Fall ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Da möchte ich dann nicht in der Haut des betreffenden Generalstaatsanwaltes stecken, der entweder eine Bundesministerin anklagen muss oder sich evtl. der Strafvereitelung strafbar macht.

  17. Andreas Praefckeam 23. Juli 2009 um 12:23 Uhr

    Nein, nicht “jeder Politiker” könnte sich damit rausreden, aber Bundestagsabgeordnete durchaus. So sieht unsere Rechtsordnung ja auch eine Immunität vor Strafverfolgung vor, die m. E. gerade für solche Fälle passen würde, bei denen keiner direkt gefährdet wird und die politische Meinungsbildung kleinere Rechtsverstöße notwendig macht. Beispiel: Wenn ein MdB vor Verabschiedung eines Gesetzes sehen will, wie einfach oder schwer es eigentlich wirklich ist, sich irgendwelche Songs illegal runterzuladen. Da Lobbyisten des BKA und des Innenministeriums seit Jahren die Wirklichkeit im Internet und damit die soziale Wirklichkeit einer ganzen Generation systematisch vernebeln und den politischen Entscheidern Lügenmärchen auftischen, erwarte ich von einem MdB sogar, dass er einmal solche Experimente macht. Dass Tauss höchst ungeschickt und naiv gehandelt hat, als er das ausgerechnet beim Bereich Kinderpornographie allein im stillen Kämmerlein gemacht hat, ist ja unbestritten. Das macht ihn aber noch nicht schuldig. Im Gegensatz zu Tauss ist z. B. Frau v. d. Leyen keine Bundestagsabgeordnete, hat mithin kein Mandat des Souveräns und daher m. E. auch deutlich weniger Rechtfertigung zum Besitz solchen Materials.

  18. Thorsten M.am 23. Juli 2009 um 13:33 Uhr

    @blogfuerst:
    Ich danke sehr für die Klarstellung zu 1+2.

    Zu 3+4 bin ich leider noch nicht viel weite. Ich hatte schon mitbekommen, dass in der causa Tauss von Absatz 1 nie die Rede war, aber ich frage mich eben _warum_.
    Soweit ich weiß, hat er doch in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass er um sich Zugang zu den Kreisen verschaffen zu können, auch selbst Material verschicken mußte.

    Absatz 1 Punkt 3 verbietet “herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, >>>anbietet<<>>vorführt<<< oder sonst zugänglich macht oder"
    War die Pressevorführung der von der Leyen als nicht öffentlich einzustufen?

  19. Thorsten M.am 23. Juli 2009 um 14:13 Uhr

    @blogfuerst:
    Oops, sorry, anscheinend hat die Kommentarfunktion ein Problem mit den Groesser/Kleiner Zeichen (vermeintliche HTML tags gefiltert). zwischen “anbietet” und “vorführt” stand noch eine Menge Text, die das System anscheinend gefiltert hat. Hier noch mal der Text, aber mit anderen Markierungen. (Falls das so einfach geht wäre es vieleicht sinnvoll, meinen vorherigen Beitrag zu löschen und von diesem Beitrag diesen erklärenden Absatz ebenfalls zu löschen.)

    @blogfuerst:
    Ich danke sehr für die Klarstellung zu 1+2.

    Zu 3+4 bin ich leider noch nicht viel weite. Ich hatte schon mitbekommen, dass in der causa Tauss von Absatz 1 nie die Rede war, aber ich frage mich eben _warum_.
    Soweit ich weiß, hat er doch in seiner Stellungnahme eingeräumt, dass er um sich Zugang zu den Kreisen verschaffen zu können, auch selbst Material verschicken mußte.

    Absatz 1 Punkt 3 verbietet “herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, _anbietet_, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen”

    Ich denke, er hat mit dem Verschicken das Material angeboten, und es damit auch zur Weiterverbreitung zur Verfügung gestellt. Reicht die Tatsache, dass die weiterverbreitung nicht seine Intention war, sondern nur billigend in Kauf genommen wurde, aus, um die Anwendbarkeit von 1.3 zu verhindern?

    Und Absatz 1.2 spricht ohne irgendwelche weiteren Einschränkungen von “öffentlich ausstellt, anschlägt, _vorführt_ oder sonst zugänglich macht oder”
    War die Pressevorführung der von der Leyen als nicht öffentlich einzustufen?

    Schöne Grüße,
    Thorsten M.

  20. Stefanam 23. Juli 2009 um 15:36 Uhr

    @Andreas Praefcke:

    Wenn ich Art. 46 GG richtig verstehe, gilt die Immunität zwar für MdB, aber nicht für Bundesminister(-innen), wenn diese nicht auch MdB sind. Insofern besteht auch da ein Unterscheid zwischen Tauss und von der Leyen.

  21. Gute Aussichten für Tauss « hotlinks!am 25. Juli 2009 um 15:13 Uhr

    [...] Blog Fürst [...]

  22. [...] [...]

  23. Wolfgang G. Wettacham 27. Juli 2009 um 01:24 Uhr

    Sollte es sich so verhalten wie hier dargelegt, so ist Tauss anzuklagen und anschliessend freizusprechen. Eine Einstellung des Verfahrens wäre nur ein Freispruch dritter Klasse.

    Wie andere hier glaube ich übrigens Jörg Tauss seine Version bis zum Beweis des Gegenteils. Anders als der ein oder andere Kieler Ministerpräsident musste Tauss seine Darstellung ja auch noch nicht als bewussst unwahr zurückziehen.

  24. Blog Fürst » Weiter Hetze gegen Taussam 9. August 2009 um 00:35 Uhr

    [...] Karlsruhe hat schon von Anfang die öffentliche Demontage von Tauss betrieben. Da die StA offenbar mit dem Rücken zur Wand steht, versucht sie es weiter mit öffentlicher Meinungsmache. Was die StA im Fall Tauss mit ihren [...]

  25. Günther Merkensam 11. August 2009 um 15:07 Uhr

    Was für ein Irrsinn! Frau v.d. Leyen sorgt doch tatsächlich für eine Akzeptanz der Missbrauchsdokumentationen. Plötzlich wird dergleichen doch tolerabel, anstatt dass für eine Ächtung gesorgt wird. In dem Fall des Sportbetreuers aus der Eifel hat sich gezeigt, dass es diesem allein um die Aufmerksamkeit ging, selbst dann, wenn seine grössten “Fans” in der StA sassen.

  26. Falk D.am 10. März 2010 um 12:58 Uhr

    Wenn ich eine Wette abgeben dürfte:
    Einstellung gegen Bußgeld zwischen dem zweiten und dritten Prozesstag.
    Damit sind alle gleichermaßen unzufrieden: Herr Tauss hat zwar seine Ruhe, kann aber weiterhin von Herrn Bosbach beschimpft werden und die Staatsanwälte können sich weiter damit brüsten einen Kipo-User ins soziale Abseits katapultiert zu haben, dürften aber aufgrund der an den Tag gelegten Unprofessionalität kaum noch steile Aufstiege vor sich haben. Das Gericht wird kein so oder so von der nächsten Instanz kassiertes Urteil sprechen müssen, aber von einem Freispruch dürfte erstinstanzlich nicht auszugehen sein. Eher schon ein Urteil mit kurzer Bewährungstrafe.

    Die StA hat sich zum einen ganz gut abgesichert und die Wohnungen auf Spuren Notizen, Berichte etc. geprüft, ob Jörg Tauss sich mit dem Material im Sinne eines Auftrags befasst hat. Diese hat es laut StA nicht gegeben. Die Fundstelle in einem alten Koffer im Schlafzimmer ist zumindest *ungünstig*, da sich dort keinerlei andere dienstliche Unterlagen befunden haben sollen. Herr Tauss hat sich auch nicht durch Hinterlegung einer Erklärung abgesichert oder vorher anderen offenbart. Diese Gemengelage könnte den Schluss zulassen, dass der Dienstgebrauch eine Schutzbehauptung darstellt.
    Eher die geringe Menge und Qualität des Materials werfen die Zweifel auf, ob es sich um einen typischen Fall handelt.

    Zum anderen entspricht sein Sozialprofil sehr genau dem typischen Täter.

    In vielen Blogs und Kommentaren kommt eine Haltung durch, dass erlittenes Unrecht im Zuge der Ermittlungen eine Strafe mildern könnten. Das Gericht wird auf keinen Fall seine Unabhängigkeit gefährden und Geschehnisse im Laufe der Ermittlung daher nicht offensichtlich einfließen lassen. Die Gesetzes-Kommentare wurden im Nachgang des Falls Jakob von Metzler recht präzise.

  27. noamikam 25. Mai 2010 um 17:47 Uhr

    @Falk D.: es fängt schon damit an, dass der Koffer gar keine Fundstelle für KiPo war, auch wenn man vorschnell behauptet hat.

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