Bundesrat ist machtlos bei Zensurgesetz
blogfuerst 8. Juli 2009
Der AK Zensur hat Briefe an die Ministerpräsidenten – insbesondere an die stellvertretenden der kleinen Parteien – verschickt und darin appelliert gegen das Zugangserschwerungsgesetz zu stimmen. Das Problem an der ganzen Geschichte ist, dass es sich bei dem Zugangserschwerungsgesetz nach Auffassung der Bundesregierung lediglich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz handelt. Mit anderen Worten die Zustimmung des Bundesrates ist für das Inkrafttreten des Gesetzes nicht erforderlich. Der Bundesrat kann die Ausfertigung des Gesetzes höchstens verzögern, indem er “Einspruch” gegen das Gesetz einlegt. Dann wird der Vermittlungsausschuss angerufen, der dann entweder ohne Einigung endet und das Gesetz damit ausgefertigt werden kann, oder aber es werden Änderungen vereinbart über die der Bundestag dann erneut abstimmen müsste. Diese Änderungen kann der Bundestag allerdings auch mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen. Auch dann kann das Gesetz ausgefertigt werden.
Allerdings dürfte es soweit überhaupt nicht kommen. Denn der Bundesrat kann bei Einspruchsgesetzen nur aktiv werden, wenn er eben “Einspruch” einlegt. Und dazu bedarf es einer Beschlussfassung mit der Mehrheit seiner Stimmen. Dies können die kleinen Oppositionsparteien als an den Landesregierungen beteiligte aber nicht erwirken. Sie können lediglich eine Stimmenthaltung erzwingen. Eine Stimmenthaltung zählt aber nicht als “Ja” für einen Einspruch. Die bei Zustimmungsgesetzen – im Gegensatz zu Einspruchsgesetzen – erforderliche Beschlussfassung des Bundesrates kann durch Stimmenthaltungen der kleinen Parteien verhindert werden. Bei Einspruchsgesetzen ist es hier aber umgekehrt. Alles nachzulesen in Artikel 77 des Grundgesetzes. Der Einwand des AK Zensur ist insoweit zwar gut gemeint, aber leider ohne jegliche Aussicht auf Erfolg.
Der einzige Weg das Gesetz zu kippen ist durch eine Rüge der formellen Verfassungswidrigkeit, da das Gesetz nicht als Einspruchs- sondern als Zustimmungsgesetz hätte beschlossen werden müssen, da es Kompetenzen des BKA betrifft. In diesem Fall hätten die Oppositionsparteien das Gesetz im Bundesrat zu Fall bringen können. Vielleicht sollte Herr Tauss diesen Aspekt seiner Verfassungsbeschwerde Organklage beifügen.
- Bürgerrechte , Zensur
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Wenn Du schon nitpickst zwei kleine Anmerkungen: Es werden keine Kompetenzen des BKA berührt, weil das ohnehin schon als Zentralstelle nach § 2 Abs. 2 BKAG fungiert – und insoweit die funktionelle Zuständigkeit keine Änderung erfahren hat.
Tauss hat (bislang?) keine Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern ein Organstreitverfahren angestrengt.
Die Funktion als Zentralstelle des BKA hat aber nichts mit der Anordnung zur Sperrung von Webseiten zu tun. Die Übersendung einer Liste mit zu sperrenden Webseiten an die Provider, stellt juristisch einen Verwaltungsakt dar mit dem Inhalt: “Ich, BKA, ordne an, dass du, Provider, diese Webseiten hier sperren sollst.” Dies ist eine neue Eingriffskompetenz für das BKA, die es bislang nicht hatte. Das Zugangserschwerungsgesetz stellt die dafür notwendige Ermächtigungsgrundlage dar. Das hat nichts mit der “verwaltungsinternen” Informationsübermittlung nach § 2 Abs. 2 BKAG zu tun.
[...] im Bundesrat für das Zensursula-Gesetz gestimmt hätten. Das stimmt so nicht. Wie bereits hier erklärt, handelt es sich bei diesem Gesetz um ein Einspruchsgesetz. Ein Einspruchsgesetz wird automatisch [...]
[...] Lassen wir die Vorratsdatenspeicherung mal aussen vor, über die wird noch gesondert zu reden sein. Bei “Sperren von Internetseiten” denkt man unweigerlich an #zensursula und das zur Aufhebung bestimmte Zugangserschwerungsgesetz. Das hingegen war ein Bundesgesetz. Genauer gesagt, es war nach Ansicht der Bundesregierung ein so genanntes Einspruchsgesetz. Bedeutet: Selbst wenn die aktuelle Koalition in Baden-Württemberg damals eine Meuterei im Bundesrat angezettelt hätte, hätte das wohl nichts gebracht. Warum, erklärt der Blogfürst hier noch einmal etwas genauer. [...]