Klage gegen Hackerparagraph abgewiesen
blogfuerst 19. Juni 2009
Die Verfassungsbeschwerden gegen den neu eingeführten “Hackerparagrahphen” § 202c StGB sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. In erster Linie aus formalen Gründen, da die Beschwerdeführer nicht ausreichend “betroffen” waren von der neuen Strafvorschrift. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die arg interpretierbedürftige Vorschrift aber auch in zwei Punkten präsiziert.
Zum einen hat es die sogenannten “dual-use-tools” komplett vom Anwendungsbereich des § 202c StGB ausgenommen. Also solche Tools und Programme, die für legale als auch für illegale Zwecke eingesetzt werden können. Zwar bleibt eine Strafbarkeit bei Nutzung dieser Tools bestehen, wenn man sie in böswilliger Absicht einsetzt. Der Vorsatz einer solchen Absicht ist aber praktisch nicht beweisbar, da sich der Verwender ja zu Recht darauf berufen kann, ein entsprechendes Tool für legale einsetzen zu wollen.
Zum anderen hat es die Verwendung von Tools erlaubt, die ausschließlich “schädlichen” Charakter haben, solange sie nur intern benutzt werden. Das bedeutet für einen Programmierer, der einen schädlichen Trojaner programmiert um die Sicherheit bestimmter Netzwerke zu testen, dass dies zunächst rechtmäßig ist. Sobald er diesen Trojaner aber einem größeren kaum noch kontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung stellt, macht er sich strafbar. Die “Herstellung” von Schadsoftware ist also nur dann strafbar, wenn man damit auch wirklich – und nachgewiesenermaßen – etwas illegales anstellen möchte.
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