Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Klage gegen Hackerparagraph abgewiesen

blogfuerst 19. Juni 2009

Die Verfassungsbeschwerden gegen den neu eingeführten “Hackerparagrahphen” § 202c StGB sind vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. In erster Linie aus formalen Gründen, da die Beschwerdeführer nicht ausreichend “betroffen” waren von der neuen Strafvorschrift. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht die arg interpretierbedürftige Vorschrift aber auch in zwei Punkten präsiziert.

Zum einen hat es die sogenannten “dual-use-tools” komplett vom Anwendungsbereich des § 202c StGB ausgenommen. Also solche Tools und Programme, die für legale als auch für illegale Zwecke eingesetzt werden können. Zwar bleibt eine Strafbarkeit bei Nutzung dieser Tools bestehen, wenn man sie in böswilliger Absicht einsetzt. Der Vorsatz einer solchen Absicht ist aber praktisch nicht beweisbar, da sich der Verwender ja zu Recht darauf berufen kann, ein entsprechendes Tool für legale einsetzen zu wollen.

Zum anderen hat es die Verwendung von Tools erlaubt, die ausschließlich “schädlichen” Charakter haben, solange sie nur intern benutzt werden. Das bedeutet für einen Programmierer, der einen schädlichen Trojaner programmiert um die Sicherheit bestimmter Netzwerke zu testen, dass dies zunächst rechtmäßig ist. Sobald er diesen Trojaner aber einem größeren kaum noch kontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung stellt, macht er sich strafbar. Die “Herstellung” von Schadsoftware ist also nur dann strafbar, wenn man damit auch wirklich – und nachgewiesenermaßen – etwas illegales anstellen möchte.

 

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