Solange-II-Damoklesschwert über der EU
blogfuerst 1. Mai 2009
Offenbar sitzen am Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Richter, die recht schwer von Begriff sind. Es war absehbar, dass die Karlsruher Verfassungsrichter durch ihre immer wieder verlängerten Einstweiligen Anordnungen dem EuGH ursprünglich die Möglichkeit offen halten wollten, selbst die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zu kippen, damit das Bundesverfassungsgericht – ohne EU-Vertragsverletzung – im Nachgang das komplette deutsche Umsetzungsgesetz kippen kann. Durch den skandalösen Beschluss des EuGH, die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie nicht zu kippen, schien es zunächst so, als ob die Karlsruher Richter mit ihrer der Solange-II-Entscheidung und des VDS-Beschlusses immanenten Drohung des EU-Vertragsbruches nunmehr Ernst machen würden:
[...] im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen.
Mit anderen Worten: Eine Kompetenzüberschreitung durch das Bundesverfassungsgericht (in dem es EU-Recht für verfassungswidrig erklärt) kann es im Eilverfahren nicht geben, weil eine solch folgenschwere Entscheidung nur im Endurteil getroffen werden kann.
Ursprünglich wollte man wohl vermeiden, dass Karlsruhe die EU-Richtlinie für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und damit allen EU-Institutionen und dem (alten) EU-Vertrag schweren Schaden zufügt und diese damit auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten erheblich schwächt, obwohl der EuGH selbst die Richtlinie gekippt hätte, wenn das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung noch abgewartet hätte. Die beispiellos mächtige Stellung des Bundesverfassungsgerichts im größten EU-Mitgliedsstaat hat die Möglichkeit die rechtliche und politische Legitimation des gesamten EU-Vertragswerks ins Wanken zu bringen. Vor allem dürfte mit einer solchen Entscheidung die Büchse der Pandora geöffnet werden, da sich dann wohl auch Institutionen in anderen Mitgliedsstaaten ermutigt fühlen dürften gegen das eigentlich streng bindende EU-Recht zu verstoßen. Das wäre der Anfang vom Ende der heute gültigen EU-Verträge.
Überraschenderweise hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dafür gesorgt, dass der EuGH sich erneut – diesmal materiell-rechtlich – mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzen muss. Die Verfassungsrichter werden meines Erachtens auch diese zweite Chance des EuGH abwarten, bevor sie das Damoklesschwert Solange-II über die EU niedergehen lassen. Die EuGH-Richter wären gut beraten, wenn sie es nicht bis so weit kommen lassen würden, dass Karlsruhe die EU-Institutionen schwächen muss.
- Europäische Union , Vorratsdatenspeicherung
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[...] zu einer Umsetzung gezwungen hat. Es könnte eine Solange-III-Entscheidung werden oder aber der erste Anwendungsfall von Solange-II. Letzteres würde die Europäische Union in ihren Grundfesten erschüttern, da ein [...]