Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

juristische Bewertung im Fall Jörg Tauss

blogfuerst 7. März 2009

Der Fall des SPD-Bundestagsabgeordnete (m.w.N.), bei dem kinderpornographisches Material bei einer Durchsuchung der Arbeits- und Privaträume gefunden wurde, schlägt hohe Wellen in der Presse. Insbesondere weil hier vermeintlich zwei Seiten eine “Verschwörung” wittern. Die einen weil sie glauben, dass Freiheitskämpfer und Kinderporno-Filterverhinderer sowieso alles Pädophile sind(so wie alle Raubkopierer Terroristen sind). Während die anderen glauben, dass hier ein Politiker, der für die Freiheit des Internets kämpft und von seinem ureigensten politischen Recht – der freien Meinungsbildung innerhalb der Fraktion – Gebrauch macht, dafür mundtot gemacht werden soll.

Ich persönlich glaube nicht, dass Jörg Tauss ein verkappter Pädophiler ist. Dagegen spricht sein öffentliches Engagement in diesem Bereich. Die große Streitfrage ob Tauss mit weißer Weste da wieder heraus kommt oder mit einem nicht unerheblichen Makel behaftet bleiben wird, wird sich wohl in juristischen Detailfragen klären. Sprich inwieweit es erlaubt ist, kinderpornographisches Material zu anderen Zwecken, als dem persönlichen Konsum zu besitzen. Wenn man hier den Maßstab zu eng ansetzt. Gerät man ganz leicht in eine Hexenverfolgung mittelalterlicher Art. Denn dann könnte man jedem Staatsanwalt, jedem Justizangestellten, der mit KiPo-Akten arbeitet und diese auf seinem Computer auswertet, unterstellen, er würde unberechtigt KiPo-Material besitzen.

Udo Vetter hat diesen Aspekt mal kurz juristisch beleuchtet

 

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