Pyrrhussieg der EU vor dem EuGH
blogfuerst 11. Februar 2009
Mit der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hat der EuGH seine eigene Reputation in noch nicht absehbarem Maße beschädigt. Der EuGH hat durch einen juristisch völlig unsinnigen Zirkelschluss (andere sprechen von Taschenspielertricks) geurteilt, dass es gerechtfertigt war, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, um “das Funktionieren des Binnenmarktes zu schützen”, eine “Harmonisierungsvorschrift” [wie die der Vorratsdatenspeicherung] erließ.
Es gehört schon eine gehörige Portion Dreistigkeit dazu zu behaupten, die VDS-Richtlinie sei nur dazu da den Binnenmarkt zu harmonisieren. Allein die Vorgeschichte dieser Richtlinie spricht klar dafür, dass es hier um nichts anderes als um Strafverfolgung und Terrorabwehr ging. Nachdem die dänische Ratspräsidentschaft 2002 daran scheiterte die VDS europaweit einzuführen, startete der Europäische Rat 2004 erneut einen Versuch und scheiterte am Ende ebenfalls, da der hierfür erforderliche Rahmenbeschluss nur einstimmt ergehen konnte. Rahmenbeschluss deshalb, weil die Verbrechensbekämpfung unter die Dritte Säule der EU fällt und dort nur einstimmig Beschlüsse gefasst werden können. Für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments, reicht hingegen eine einfache Mehrheit. Es wurde damals bereits ausrücklich festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung unter die Dritte Säule der EU fällt und das EU-Parlament deshalb hier nicht tätig werden darf. Als nach mehreren Anläufen keine Mehrheit zustande kam, entschloss sich die britische Ratspräsidentschaft nach den Londoner Terroranschlägen 2005, die VDS nunmehr über das eigentlich unzuständige EU-Parlament per Richtlinie durchzudrücken.
Darüber hinaus steht es sogar noch in den Erwägungsgründen der VDS-Richtlinie warum diese überhaupt notwendig sind. Dabei zieht der EuGH in nahezu allen Rechtsstreitigkeiten, die Richtlinien betreffen die Erwägungsgründe(Begründungserwägung) als Auslegungshilfe hinzu. Wenn man sich diese näher anschaut:
Erwägungsgründe der Richtlinie (5) Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten erlassen. Diese nationalen Vorschriften weichen stark voneinander ab. (6) Die rechtlichen und technischen Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da Diensteanbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standortdaten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingungen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert sind. (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2002 betont der Rat „Justiz und Inneres“, dass die beträchtliche Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kommunikation dazu geführt hat, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikation besonders wichtig sind und daher ein wertvolles Mittel bei der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und insbesondere der organisierten Kriminalität darstellen. (8) In der vom Europäischen Rat am 25. März 2004 angenommenen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus wurde der Rat aufgefordert, Vorschläge für Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch Diensteanbieter zu prüfen. (9) Gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da sich die Vorratsspeicherung von Daten in mehreren Mitgliedstaaten als derart notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, erwiesen hat, muss gewährleistet werden, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Annahme eines Instruments zur Vorratsspeicherung von Daten gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der EMRK ist daher eine notwendige Maßnahme. (10) Am 13. Juli 2005 hat der Rat in seiner Erklärung, in der die Terroranschläge von London verurteilt wurden, nochmals auf die Notwendigkeit hingewiesen, so rasch wie möglich gemeinsame Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten zu erlassen. (11) Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden. […] (21) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Artikel 1 [der RL] (1) Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.kann jeder normal denkende Mensch nur zu dem Schluss kommen, dass die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie der Verbrechensbekämpfung und nicht der “Binnenmarktharmonisierung” dient. Der EuGH ignoriert diese sieben Erwägungsgründe in seinem Urteil geflissentlich und zitiert lediglich die wenigen Passagen aus den Erwägungsgründen, die sich auf die Vereinheitlichung beziehen:
66 Wie sich aus den Erwägungsgründen 5 und 6 dieser Richtlinie ergibt, ist der Gemeinschaftsgesetzgeber davon ausgegangen, dass zwischen den nationalen Regelungen der Vorratsdatenspeicherung rechtliche und technische Unterschiede bestehen.Wenn man sich hier trotzdem auf den Standpunkt stellt, dass es “ja nur um die Vereinheitlichung der Datenspeicherung” geht, dann könnte man nach dieser Argumentation auch Online-Durchsuchungen, KFZ-Transponder und sonstige Überwachungsvorhaben beschließen, weil es ja nur um die Vereinheitlichung technischer Standards gehe. Es wäre dieser Lesart zufolge ja nicht im Sinne eines gemeinsamen Binnenmarktes, wenn Autos in EU-Land A mit einem Transponder ausgerüstet werden müssten, während sie im Land B nicht notwendig wären. Das wäre ja ein nicht hinnehmbarer Nachteil für den Binnenmarkt. Oder angenommen ein Land verpflichtet PC-Hersteller zur Installation von Überwachungs-schnittstellen. Dann müssten auch diese EU-weit eingeführt werden, weil es ja nicht sein darf, dass die Hersteller im einen Land dazu verpflichtet sind und im anderen nicht. Diese Argumentation konsequent zu Ende gedacht würde dazu führen, dass es nur ein paar einzelner EU-Länder bedarf in einem Bereich der Dritten Säule mit Gesetzen vorzuspreschen, damit die EU daraus den Schluss zieht, “zum Schutz des Binnenmarktes” einheitliche Regelungen aufstellen zu dürfen. Damit würden die Gemeinschaftsorgane ihre Kompetenz mal eben auf die Dritte Säule ausdehnen und sie damit praktisch abschaffen, was ihnen durch die EG-Verträge eigentlich verwehrt ist.
Dass die Datenspeicherung der in einem EU-Land tätigen Provider überhaupt nichts mit einem grenzüberschreitenden Binnenmarkt zu tun hat, wurde ebefalls völlig ignoriert. Schließlich muss sich jeder in Deutschland tätige Provider dieser Pflicht unterziehen. Hier wird niemand vor- oder benachteiligt. Wenn Arcor in Belgien keine VDS vornehmen muss – wie alle anderen dortigen Provider, hierzulande hingegen schon, wie auch alle anderen Mitbewerber, dann stellt das mitnichten eine Wettbewerbsverzerrung dar. Anders wäre es, wenn Arcor von Belgien aus, in Deutschland DSL-Anschlüsse anbieten würde. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn das Providerseitige Ende(RADIUS-Server) des deutschen DSL-Anschlusses in Belgien bspw. wäre. Dann könnte man von einer Wettbewerbsverzerrung sprechen. Eine solche Konstellation ist aber weder ersichtlich, noch wurde sie als Argument angeführt, weshalb das Binnenmarkt-Argument keinen Sinn ergibt
Richtig skandalös wird dieses Urteil des EuGH, wenn man es mit seinem Urteil zur Fluggastdatenübermittlung an die USA vergleicht. Damals hatte der EuGH aus genau den oben genannten Gründen, die Übermittlung für nichtig erklärt. Im Urteil über die Fluggastdatenübermittlung gesteht der EuGH zwar ein, dass die/einige der Fluggastdaten sowieso im Rahmen des Flugschein-Erwerbes von Privaten (den Fluglinien) erhoben werden würden, die weitergehende Nutzung dann aber Strafverfolgungszwecken dient und deshalb unzulässig ist[weil 3.Säule]:
55 Die Angemessenheitsentscheidung betrifft nur die dem CBP übermittelten PNR-Daten. Nach der sechsten Begründungserwägung dieser Entscheidung sind die Rechtsgrundlagen für diese Übermittlung ein im November 2001 in den Vereinigten Staaten erlassenes Gesetz sowie Durchführungsvorschriften, die das CBP aufgrund dieses Gesetzes erlassen hat. Nach der siebten Begründungserwägung der Entscheidung betreffen die fraglichen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten die Verbesserung der Sicherheitslage in diesem Land sowie die Voraussetzungen, unter denen Personen dort ein- und ausreisen dürfen. Nach der achten Begründungserwägung unterstützt die Gemeinschaft die Vereinigten Staaten uneingeschränkt im Kampf gegen den Terrorismus innerhalb der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts. In der fünfzehnten Begründungserwägung der Entscheidung heißt es, dass die PNR-Daten ausschließlich für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verknüpfter Straftaten, anderer schwerer, ihrem Wesen nach länderübergreifender Straftaten, einschließlich der internationalen organisierten Kriminalität, und der Flucht vor Haftbefehlen bzw. vor Gewahrsamnahme im Zusammenhang mit jenen Straftaten verwendet werden.56 Daraus folgt, dass die Übermittlung der PNR-Daten an das CBP eine Verarbeitung darstellt, die die öffentliche Sicherheit und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich betrifft. 57 Es trifft zwar zu, dass die PNR-Daten von den Fluggesellschaften ursprünglich im Rahmen einer unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tätigkeit erhoben worden sind, nämlich im Rahmen des Verkaufs eines Flugscheins, der zu einer Dienstleistung berechtigt; die Datenverarbeitung, die in der Angemessenheitsentscheidung Berücksichtigung findet, ist jedoch von ganz anderer Art. Denn diese Entscheidung bezieht sich, wie in Randnummer 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, auf eine Datenverarbeitung, die nicht für die Erbringung einer Dienstleistung erforderlich ist, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zu Strafverfolgungszwecken als erforderlich angesehen wird. 58 In Randnummer 43 des von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Urteils Lindqvist hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten jedenfalls spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben. Aus der Tatsache, dass es private Wirtschaftsteilnehmer sind, die die PNR-Daten zu gewerblichen Zwecken erhoben haben und in einen Drittstaat übermitteln, folgt jedoch nicht, dass diese Übermittlung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Die Übermittlung findet nämlich in einem von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmen statt und dient der öffentlichen Sicherheit. 59 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Angemessenheitsentscheidung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie betrifft. Diese Entscheidung fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
Bei der VDS liegt genau die gleiche Situation vor. Die Provider speichern zum Teil auch persönliche Daten zu Zwecken der Abrechnung. Nicht aber bei Pauschaltarifen (Flatrates). Dort entfällt die Notwendigkeit für die Speicherung. Vor diesem Hintergrund zieht der EuGH im aktuellen Urteil den hierzu völlig widerpsprüchlichen Schluss:
85 Angesichts dieses materiellen Gehalts ist zu schlussfolgern, dass die Richtlinie 2006/24 in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.
Die Krönung dieses skandalösen Urteils liefert der EuGH aber selbst, indem er seine Ansicht bestätigt sieht, dass die “vorgelegten Beweise” [Vorratsdaten] tatsächlich zur Terrorbekämpfung durch die Mitgliedsstaaten hilfreich sind[es also doch um Strafverfolgung und nicht Binnenmarkt geht]:
67 In dieser Hinsicht bestätigen die dem Gerichtshof vorgelegten Beweise, dass nach den in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Terrorattentaten mehrere Mitgliedstaaten in der Erkenntnis, dass die Daten über elektronische Kommunikation ein wirksames Mittel sind, um Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen festzustellen und zu ahnden, Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlassen haben, um Diensteanbietern Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung solcher Daten aufzuerlegen.
Darüber hinaus schimmert hier auch das Motiv des EuGH durch, warum er auf Biegen und Brechen – entgegen sämtlicher juristischer Logik und Grundsätze – die VDS-Richtlinie nicht einkassieren wollte. Er ist der Ansicht, dass die VDS hilfreich und damit wohl auch (dringend) notwendig zur Bekämpfung des Terrorismus ist. Hätte er die VDS einkassiert, dann wäre die VDS womöglich für lange Zeit abgeschafft. Aufgrund des derzeit heftigen Gegenwindes der den europäischen Regierungen und ihren Sicherheitsgesetzen aus der Zivilgesellschaft entgegenweht, ist ein einstimmiger Rahmenbeschluss über die VDS derzeit praktisch unmöglich. Deshalb macht es auch überhaupt keinen Sinn zu fordern, dass das Bundesverfassungsgericht oder andere Gerichte nochmals den Weg zum EuGH beschreiten sollen, um das Gericht dann über die materielle Vereinbarkeit der VDS mit den Grundrechten urteilen zu lassen. Es würde hier genauso die VDS für materiell rechtmäßig halten.
Was die EuGH-Richter in der Kurzsichtigkeit ihrer Entscheidung aber ebenfalls nicht bedachten, ist die Tatsache, dass just zur gleichen Zeit, über das gesamte Projekt “EU” auf Basis des Lissaboner Vertrag in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wird. Und genau dieses EuGH-Urteil wurde dort auch zur Sprache gebracht und die Verfassungsrichter äußerten insbesondere im Hinblick auf die endgültige Übertragung der Dritten Säule in die vollständige Kompetenz der EU große Sorge. Damit hat der EuGH den Karlsruher Richtern zum einen bewiesen, dass er nicht immer unabhängig und streng nach “Recht und Gesetz” urteilt und zum anderen, dass er nicht gewillt ist, die Grundrechtsverletzung durch die VDS zu verhindern. Dass der EuGH, der sonst immer gut ist für ein “obiter dictum” (Aspekte im Urteil, die nicht direkt mit der Rechtssache zusammenhängen), ausgerechnet bei dieser europaweit zentralen Frage der Grundrechtsverträglichkeit der VDS, stumm bleibt spricht Bände und löst damit auch gleichzeitig die Konsequenz der Solange-II-Rechtssprechung aus. Das Bundesverfassungsgericht wird demnach in seinem ausstehenden VDS-Urteil höchstwahrscheinlich – zum Schutze der unabänderlichen deutschen Grundrechte – erstmals in der Geschichte der EU, irreversibel EU-Recht brechen und damit gleichzeitig eine Krise des EU-Vertrages auslösen. Unterm Strich ist die EuGH-Entscheidung zu begrüßen, da sie den Karlsruher Richtern zeigt, dass es nun an der Zeit ist, Europa in die Schranken zu weisen.
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[...] der EuGH die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in schwer nachvollziehbarer Weise für formell rechtmäßig erklärt hat ohne sich mit der materiellen Rechtmäßigkeit auseinanderzusetzen, zwingt ihn das [...]
[...] EU-Vertragsverletzung – im Nachgang das komplette deutsche Umsetzungsgesetz kippen kann. Durch den skandalösen Beschluss des EuGH, die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie nicht zu kippen, schien es zunächst so, als ob die Karlsruher Richter mit ihrer der Solange-II-Entscheidung und [...]