Ihr Browser versucht gerade eine Seite aus dem sogenannten Internet auszudrucken. Das Internet ist ein weltweites Netzwerk von Computern, das den Menschen ganz neue Möglichkeiten der Kommunikation bietet.

Da Politiker im Regelfall von neuen Dingen nichts verstehen, halten wir es für notwendig, sie davor zu schützen. Dies ist im beidseitigen Interesse, da unnötige Angstzustände bei Ihnen verhindert werden, ebenso wie es uns vor profilierungs- und machtsüchtigen Politikern schützt.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie diese Internetseite dennoch sehen sollten, so können Sie jederzeit durch normalen Gebrauch eines Internetbrowsers darauf zugreifen. Dazu sind aber minimale Computerkenntnisse erforderlich. Sollten Sie diese nicht haben, vergessen Sie einfach dieses Internet und lassen uns in Ruhe.

Die Umgehung dieser Ausdrucksperre ist nach §95a UrhG verboten.

Mehr Informationen unter www.politiker-stopp.de.

Popel-Juristen beim BKA

blogfuerst 13. Februar 2009

Der Chaos Computer Club hat den Vertragsentwurf veröffentlicht, der Grundlage der “freiwilligen Sperren” der Provider sein soll. Beim Lesen war ich belustigt und erschüttert zugleich.

§ 2 Pflichten des Bundeskriminalamtes
(1) Das Bundeskriminalamt verpflichtet sich, dem ISP an Tagen, an denen Dienstverpflichtung besteht, spätestens um 10.00 Uhr aktuelle Listen nach § 1 Abs. 1 bereit zu stellen.

Anscheinend wird beim BKA nur zu den üblichen Behördenzeiten gearbeitet. Das ist gut für die “pösen fiesen Terroristen” die dann einfach Werktags ab 19 Uhr oder am Wochenende unbehelligt ihre Bömbchen bauen und zünden können. Aber schlecht für unsere Sicherheit.

§ 1 Vertragsgegenstand
(2) Die Befugnis zur Sperrung des Zugangs zu den auf der Liste nach § 1 Abs. 1 aufgeführten VDN durch den ISP erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des ISP. Der ISP sieht in seinen AGB eine Regelung vor, die es ihm erlaubt, den Zugang seiner Kundinnen und Kunden zu kinderpornographischen Internetinhalten zu sperren.

Ob sich die Provider daran halten werden, wenn die Kunden plötzlich zu tausenden sofort ihre Provider wechseln? Denn bei ABG-Änderung steht jedem ein Sonderkündigungsrecht zu.

§ 3 Pflichten des Internet Service Providers
(2) [...] Der ISP entscheidet auf der Grundlage des jeweiligen Stands der Technik, auf welche Weise die Erschwerung des Zugangs vorgenommen wird. Dabei stellt der ISP sicher, dass eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte unbeteiligter Drit ter auf das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Minimum begrenzt wird.

Diese Vorschrift macht Freude. Weil beim BKA keiner hiervon Ahnung hat, überlassen sie die Wahl der Mittel einfach mal dem Provider. Der sollte im eigenen Interesse natürlich das Mittel wählen, das den geringsten Aufwand verursacht. Wahrscheinlich ist das die DNS-Manipulation, die auch am einfachsten zu überwinden ist.

(5) Die Liste darf nur den für die Sperrung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht werden. Der ISP verpflichtet sich, die in den Listen enthaltenen Angaben nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden. Er hat sie durch geeignete Maßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Dritte zu sichern.

Klar. Die Provider halten diese Liste wahrscheinlich genauso geheim, wie diesen Vertragsentwurf hier.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei in Kraft.
(2) Dieser Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Preisfrage: Was passiert, wenn die Provider nicht mehr Sperren oder den Vertrag einfach ignorieren? Richtig: Das BKA könnte dann ausschließlich auf Vertragserfüllung klagen. Und zwar vor dem Amts- oder Landgericht Wiesbaden. Sowas dauert natürlich. Mindestens mehrere Monate – in denen eine ordentliche Kündigung zwischenzeitlich wirksam wäre. Aber Halt! Das BKA klagen? Geht das? Klagen kann nur wer auch parteifähig ist. Und parteifähig ist gemäß § 50 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) derjenige, der rechtsfähig ist. Zu dumm nur, dass das BKA als Behörde keine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das BKA kann also weder verklagt werden noch kann es klagen. Verklagt werden kann in dem Fall nämlich nur die Bundesrepublik Deutschland und klagen könnte hier nur z.B. der Innenminister. (Bevollmächtigung natürlich eingeschlossen)

Aus juristischer Sicht ist dieser “Vertrag” deshalb so “interessant”, weil das BKA hier offenbar versucht Grundrechtseingriffe (Zensur), für die zwingend eine gesetzliche Grundlage benötigt wird, durch einen privaten Vertrag mit einem Dritten durchzuführen. Die Provider begeben sich da auf dünnes Eis.

Bei der ganzen Geschichte stellt sich mir persönlich die Frage – warum denn diese Eile? Warum kann Uschi nicht warten, bis eine “ordentliche” gesetzliche Grundlage geschaffen wurde? Bei Terroristen kann (muss) man ja auch warten bis das Gesetz geschaffen ist. Und die sind ja um ein vielfaches gefährlicher als KiPo-Seiten…

 

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