Diebstahl “virtueller Güter”
blogfuerst 2. Februar 2009
Im Gegensatz hierzu, handelt es sich bei dem folgenden Fall um eine echte “Online-Tat”. Dem virtuellen Charakter eines Spieler des Online-Games Metin2 wurden auf noch ungeklärte Weise sämtliche Ausrüstungsgegenstände gestohlen. Ob der Avater danach nackt war (wie bei Beginn von Second Life) ist nicht bekannt. Da die Ausrüstungsgegenstände einen Gegenwert von realen 1.000 € hatten, wenn man sie selbst nicht im Spiel erwerben will, hat der “bestohlene” kurzerhand Anzeige bei der Polizei erstattet. Offenbar ist er dabei zufällig auf eine ebenfalls Game-erprobte Beamtin gestoßen, die seine Anzeige auch gleich aufnahm:
In dem Fall, ließ die Bochumer Polizei wissen, werde nun “im Cyberspace” ermittelt. Die erste zu klärende Frage ist dabei offenbar, ob dem Avatar die Ausrüstungsgegenstände durch einen Hacker oder durch eine Fehlfunktion abhanden kamen. [...] Ob sich das vor Ort wohl klären lässt? Und ob man besser als Krieger, Ninja oder Schamane ermittelt? Und hat man ohne genügend Yang in der Tasche überhaupt eine Chance, wo man doch den Teleporter bezahlen muss, um von A nach B zu kommen? Eine einfache Ermittlung wird das nicht.
Im Kommentar dieses Berichts wird zurecht über diese Vorgehensweise gespottet. Der Polizei dürfte es nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals gelingen, diesen virtuellen Diebstahl alleine aufzuklären. Einzig die Betreiber-Firma dieses Spiels könnte hier zur Lösung beitragen und ermitteln, ob eine Fehlfunktion vorlag, oder ob sich ein Dritter per Hacking die Gegenstände verschafft hat. In jedem Falle wäre es hier aus Sicht des Bestohlenen zweckmäßiger gewesen, sich an den Betreiber, statt an die Polizei zu wenden. Nach (deutschen) Zivilrechtsgrundsätzen kann der Spieler hier nämlich den Betreiber in Haftung nehmen (für die Juristen: wegen positiver Vertragsverletzung) und von diesem Wiederherstellung (also das Einstellen der Ausrüstungsgegenstände), ersatzweise dann Schadensersatz verlangen. Drollig ist hier, dass sich die Polizei dieser Aufgabe annimmt im “Cyberspace” zu ermitteln. Auch wenn man hier wegen strafbaren Hackings (§ 303a StGB) ermitteln könnte, so dürfte die Polizei hier sehr früh an ihre Grenzen stoßen. Was will man aber auch erwarten von einer untergeordneten staatlichen Einrichtung, die auf ihrer obersten Ebene (BKA) höchst brisante Daten unverschlüsselt und im Excel-Format per E-Mail versendet und darüber hinaus dabei auch noch ihre völlige Unkenntnis über die Struktur des Internets offenlegt, indem sie fordert, dass die Netzsperren für sie nicht zu gelten haben.
Vor diesem Hintergrund kann man eigentlich nur Lachen über die drolligen Versuche der Strafverfolgungsbehörden “im Internet Streife zu fahren” und verschlüsselte Festplatten online zu durchsuchen.
- Bürgerrechte , recht kurios
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