Unterhaltsames
blogfuerst 21. Januar 2009
Polnische Gepflogenheiten
Einem Autofahrer, der in Polen aus seinem Auto stieg, um sich mit einem Passanten auf der anderen Fahrzeugseite zu unterhalten, wurde dabei sein Wagen entwendet. Er begehrte deshalb Kaskoschutz von seiner Versicherung. Diese weigerte sich aber, weil er bei dem kleinen Plausch den Schlüssel im Wagen stecken ließ. Klingt fahrlässig und nachvollziehbar. Besonders interessant ist aber die Begründung dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg:
Das OLG Brandenburg betont, dass der Kläger auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat, denn er habe das, was jedem in gegebener Situation einleuchtet, außer Acht gelassen und damit ein Verhalten gezeigt, das einfache Fahrlässigkeit übersteige. Jedermann sei bekannt, dass Fahrzeugdiebstähle in Polen gang und gäbe seien. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass sein leichtfertiges Absehen von jeglicher Fahrzeugsicherung die Gefahr einer Fahrzeugentwendung im Sinne des § 12 (1) Abs. 1b AKB deutlich erhöhte. Unter diesen Umständen habe ein Augenblicksversagen nicht vorgelegen, da der Kläger in Polen besondere Aufmerksamkeit an den Tag hätte legen müssen, so das OLG Brandenburg.
“Verarschen” ist nicht das gleiche wie “Bescheißen”
Einem Telekommunikationsunternehmen wurde in einer gerichtlichen Verbotsverfügung untersagt, Dritten gegenüber in Bezug zu einer Mitbewerberin zu äußern sich von diesem “halt bescheißen zu lassen”. Daraufhin ging ein Werber dieses TK dazu über gegenüber Dritten in Bezug zur gleichen Mitbewerberin die Äußerung zu tätigen sich von selbiger “halt weiterhin verarschen zu lassen”. Dies deutete die Mitbewerberin als einen Verstoß gegen besagte Verbotsverfügung. Das Gericht sah das anders:
Der Ausdruck des „Bescheißens” wird im Sinne des Betrügens oder Übervorteilens verstanden, denn nach seiner allgemeinen Bedeutung in der Umgangssprache umschreibt er ein Verhalten, bei dem durch unredliches Einwirken oder Täuschen ein materieller Vorteil auf Kosten des anderen erlangt wird. Auch in der Antragsschrift, auf die zur Auslegung des Titels zurückzugreifen ist, wird ausgefuhrt, dass die beanstandete Behauptung den Tatsachenkern beinhalte, dass die Gläubigerin ihre Kunden betrüge, indem sie systematisch überhöhte Preise fordere. Demgegenüber hat der Ausdruck des „Verarschens” die Bedeutung, dass jemand veralbert bzw. zum Narren gehalten wird, ohne dass ihm dadurch ein materieller Schaden entstehen muss. Auch aus dem Kontext, in dem die Äußerung des Werbers gefallen sein soll, ergibt sich nicht, dass damit ein Betrugsvorwurf gegenüber der Gläubigerin verbunden war.
- Kurioses , recht kurios
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