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Verfassungsrichter verteidigen “Dummschwätzer”

blogfuerst 30. Dezember 2008

Offenbar verabschiedet sich der “gesunde (Juristen-)Menschenverstand” aus der Justiz immer häufiger. Wie bereits im Falle des Oberförsters und der verweigerten Schminke oder auch dieser absonderlichen Frage, hat das höchste deutsche Verfassungsgericht nun in einem ähnlich kuriosen Fall entschieden:

Der Beschwerdeführer ist Stadtratsmitglied. Während einer Rede zur kommunalen Integrationspolitik erwähnte er, dass er selbst früher in einem bestimmten Stadtteil das Gymnasium besucht habe. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied durch einen Zwischenruf, der nach der bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführer folgenden Inhalt hatte: “Der war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!”. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als “Dummschwätzer”. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 €. Die Revision des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Die Bundesverfassungsrichter hoben das Urteil auf mit der Begründung:

“Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff „Dummschwätzer“ um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer“ im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer“ tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat.”

Abgesehen von der Tatsache, dass die völlig überlastete deutsche Justiz auch in diesem Fall offenbar nichts besseres zu tun hat als sich in lächerlich normale politische Auseinandersetzungen einzumischen, stimmt es nachdenklich, dass sogar ein Gericht der vorletzten Instanz (Oberlandesgericht) solch einen Schmarrn auch noch bestätigt hat.

 

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