Grundrecht auf Kosmetika auch für Männer
blogfuerst 2. Dezember 2008
Das Bundesverfassungsgericht wird als allerletzte und zugleich mächtigste Rechtsschutzinstanz in diesem Lande im Schnitt pro Jahr mit ungefähr 6000 Verfassungsbeschwerden überhäuft. Dass sich darunter auch zahlreiche kuriose Beschwerden befinden, die niemals das Licht einer stattgebenden Entscheidung erblicken, dürfte auf der Hand liegen. Manchmal aber erreicht selbst eine kuriose Beschwerde ihr Ziel. So geschehen in einem heute verkündeten Beschluss, bei dem sich ein männlicher Gefangener das Recht erstritten hat, genauso viel telefonieren zu dürfen, wie die weiblichen Gefangenen – und – sich im gleichen Maße wie seine weiblichen Gefährten auch mit Kosmetika einzudecken:
Die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen derart, dass nur Frauen gestattet wird, Kosmetika […] vom Eigengeld zu kaufen, hat das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen.
Gründe, die diese Benachteiligung der männlichen Gefangenen zwingend erforderlich machten, um Probleme zu lösen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können […] sind nicht ersichtlich. Mit der Annahme des Landgerichts, nach Kosmetika bestehe bei weiblichen Personen offensichtlich ein erhöhtes natürliches Bedürfnis, ist kein „Problem“ aufgezeigt, das seiner Natur nach nur bei Frauen auftreten kann. Auch wenn es – ungeachtet zunehmenden Absatzes von Pflegeprodukten für Männer auf dem Kosmetikmarkt – zutreffen mag, dass das Interesse an Kosmetik bei Frauen – genauer: in der Gruppe der Frauen – statistisch verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt ist als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.
Aus der zitierten Entscheidung geht jedoch nicht hervor, ob es sich bei den begehrten Kosmetika um “Männer-Kosmetik” oder aber um Frauen-Kosmetik handelt, die transsexuellen Neigungen geschuldet ist.
Update:
auch der SPON-Redaktion war diese Entscheidung eine Kommentierung wert.
- Kurioses , recht kurios
- 3 Kommentare




[...] aus der Justiz immer häufiger. Wie bereits im Falle des Oberförsters und der verweigerten Schminke oder auch dieser absonderlichen Frage, hat das höchste deutsche Verfassungsgericht nun in einem [...]
[...] “gesunde (Juristen-)Menschenverstand” aus der Justiz immer häufiger. Wie bereits im Falle des Oberförsters und der verweigerten Schminke oder auch dieser absonderlichen Frage, hat das höchste deutsche [...]
Ein sehr interessanter Beitrag.