Karlsruhe schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein
blogfuerst 6. November 2008
Das Bundesverfassungsgericht hat heute erneut eine Eilentscheidung in Sachen Vorratsdatenspeicherung verkündet. Im Gegensatz zur ersten Eilentscheidung vom März, die im September verlängert wurde (Eilentscheidungen des BVerfG sind nur 6 Monate gültig), betrifft die heutige Entscheidung den § 113b Nr. 2 und 3 TKG, während die ersten beiden Entscheidungen den § 113b Nr. 1 TKG zum Gegenstand hatten. In der ersten Eilentscheidung wurde der Vorratsdatenzugriff der Strafverfolgungsbehörden (also repressiv tätiger Behörden wie Staatsanwaltschaft) auf schwere Verbrechen beschränkt, wie Mord, Raub, Terrorismus, etc. Kennzeichnend für diesen Zugriff war die Tatsache, dass er allein auf Grundlage der StPO ergehen durfte, also nur zur Aufklärung von Straftaten. Demnach konnten die Ermittlungsbehörden also nur auf die Vorratsdaten zugreifen, wenn eine schwere Straftat bereits verübt wurde (repressives Handeln). Der Zugriff von Polizeibehörden und/oder Geheimdiensten war bis dato nicht möglich, da (noch) keine Ermächtigungsgrundlage für Polizeien oder der Geheimdienste existierte. Diese Ermächtigungsgrundlagen wurden im Juli diesen Jahres nun eingeführt. In den thüringischen und den bayerischen Polizei- und Geheimdienstgesetzen wurde nunmehr die Befugnis der Behörden eingeführt ebenfalls auf die Vorratsdaten zugreifen zu können. Gleiches wurde auch im G-10-Gesetz (“Abhörgesetz” der Geheimdienste) etabliert. Diese neuen Befugnisse ermöglichten es den Polizeien und Geheimdiensten nunmehr auf die Vorratsdaten zuzugreifen ohne dass Straftaten begangen wurden. Dies sind rein präventive Maßnahmen, die typischerweise weit im Vorfeld von vermeintlichen Straftaten durchgeführt werden. Also z.B. die Überwachung extremistischer (nicht verbotener) Gruppierungen oder der Abwehr von (vermeintlichen) Gefahren, die z.B. von G-8-Gegnern ausgehen, der Überwachung von Journalisten zur Abwehr mögilchen Geheimnisverrats aber auch der Vorbeugung von Sachbeschädigungen o.ä. Insgesamt also ein Freifahrtsschein für die Sicherheitsbehörden rein auf Verdacht einer (irgendwann) möglicherweise in Betracht kommenden Straftat Daten zu ermitteln.
Diese neuen präventiven Befugnisse hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung nunmehr auf die Abwehr schwerwiegende Straftaten beschränkt, mit der Voraussetzung des Vorliegens eines richterlichen Beschlusses. (Ausnahme hiervon nur bei Gefahr im Verzug)
Bedauerlicherweise nicht gefolgt ist das Gericht dem Begehren der Antragsteller, den Abruf der sogenannten Bestandsdaten zu unterbinden. An diesen Daten ist insbesondere die Rechteinhaberindustrie interessiert um bei Urheberrechtsverletzungen mittels der Verbindungsdaten den Anschlussinhaber ermitteln zu können um dann teure Abmahnungen verschicken zu können. Der Gedanke hinter dieser Forderung der Antragsteller ist die Tatsache, dass der weitgehende Grundrechtsschutz des Fernmeldegeheimnisses nicht davon abhängig gemacht werden kann, wie der Internet-Provider diese Daten benennt. Diese durch das Bundesverfassungsgericht leider nicht entschiedene Rechtsfrage, führt auf den Punkt gebracht dazu, dass die persönlichen Verbindungsdaten nur dann “geschützt” sind, wenn auf der Festplatte mit den Log-Dateien ein Post-It klebt mit der Aufschrift “Verkehrsdaten”. Wenn stattdessen “Bestandsdaten” auf dem Post-It steht, sind die Verbindungsdaten praktisch völlig ungeschützt und können ohne richterlichen Beschluss herausgegeben werden. Immerhin wird in der Entscheidung angedeutet, dass über diese Frage im Hauptverfahren entschieden wird.
Dem Begehren der Antragsteller die Speicherung insgesamt auszusetzen, hat das Gericht auch in dieser Entscheidung nicht stattgegeben. Als Argument hatten die Antragssteller beispielhaft einige kleinere Internet-Provider und Anonymisierungsdiensteanbieter unter den 34.000 Beschwerdeführern angeführt, die ab dem 01.01.2009 technische Einrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung vorweisen müssen. Die Umsätze und Gewinne dieser kleinen Unternehmen erlauben jedoch keine Installation von technischen Einrichtungen die mehrere zehntausend bis hunderttausend Euro kosten. Die Konsequenz wäre, dass diese Firmen ihren Betrieb zum Jahresende einstellen müssten. Das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle konsequent geblieben und hat nicht die Speicherverpflichtung, sondern weiterhin lediglich den Datenabruf eingeschränkt. Diese Entscheidung ist im Ergebnis folgerichtig. So schwer die wirtschaftlichen Konsequenzen auch wiegen, so wenig will das Bundesverfassungsgericht sich im Rahmen einer Eilentscheidung über zwingendes Europarecht hinwegsetzen. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren (/Endurteil) tatsächlich zu der Überzeugung gelangen, dass bereits die Datenerhebung also die Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig wäre, dann würde diese rechtshistorische Entscheidung erstmals zu einem unlösbaren Bruch mit europäischem Recht führen in der Fortsetzung der Solange-Rechtsprechung. (mancher Kommentator bezeichnet solch eine Entscheidung gar als Austrittserklärung aus der EU). Eine solch folgenschwere Entscheidung kann und will das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – erst im Endurteil fällen. Allerdings warten die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil noch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der möglicherweise selbst die Vorratsdatenspeicherung kippt.
Den betroffenen kleineren Internet-Anbietern bleibt aber die Möglichkeit, vor dem Berliner Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pflicht zur Vorhaltung technischer Einrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung zu beantragen.
- Bürgerrechte , Vorratsdatenspeicherung
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[...] hatte der Tag mit einer neuen -erweiterten- Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Vorratsdatenspeicherung, durch die dem ausufernden [...]
[...] zu folgen, ist ja bekannt. Erschreckend ist aber das Ausmaß der Missachtung der Karlsruher Beschlüsse zur Vorratsdatenspeicherung. Dieses hatte nämlich angeordnet, dass die Vorratsdaten nur unter den [...]
[...] mit großer Aufmerksamkeit verfolgen. Meines Erachtens bliebe da für die integrationsfreudigen EuGH-Richter keine andere Wahl, als die Vorratsdatenspeicherung zu kippen, da sie sonst sehenden Auges die Solange-II-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur [...]