EuGH vor Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung
blogfuerst 15. Oktober 2008
Ein Generalanwalt beim EuGH, der in EuGH-Verfahren die Rolle hat eine (all-)umfassende juristische Stellungnahme abzugeben – einschließlich Entscheidungsvorschlag dem meist gefolgt wird – hat im Rahmen der Klage gegen die Richtlinie der Vorratsdatenspeicherung sein abschließendes Votum vorgelegt.
Letztlich geht es in diesem Verfahren einzig um die Frage, ob die EU überhaupt die Kompetenz hatte diese Richtlinie aus dem Bereich der Kriminalitätsbekämpfung zu erlassen. Aufgrund der (noch) geltenden EG-Verträge hat die EU in diesem Bereich keinerlei Kernkompetenz. Dieser Themenbereich fällt unter die so genannte dritte Säule der EU – der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Letztgenannte kann wiederum nur durch einstimmigen Beschluss aller EU-Mitgliedsstaaten gefasst werden, was hier nicht erreicht wurde. Deshalb versuchte man es über den Umweg Richtlinie. Da die mangelnde Kompetenz den Beteiligten natürlich bewusst war, wurde die Notwendigkeit konstruiert, für elektronische Datenspeicherung sei es erforderlich – aus Gleichheitsgründen im Wettbewerb(!) – eine EU-weit einheitliche Regelung zu erlassen.
Das Problem ist nur, dass die Richtlinien-Ersteller wohl vergessen haben den wirklichen Hintergrund der Richtlinie aus dem Begründungstext zu streichen:
(11) Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden.
(21) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Der Versuch eine Strafverfolgungsrichtlinie unter dem Deckmantel der „Binnenmarkt-harmonisierung“ juristisch zu verschleiern, ist hier derart offensichtlich, dass man als Richtlinienbefürworter diese nicht verteidigen kann, ohne sich lächerlich zu machen. Generalanwalt Yves Bot hatte damit offenbar keine Probleme. Entsprechend amüsant liest sich seine Pressemitteilung dazu. Vor diesem Hintergrund bin ich eigentlich sehr zuversichtlich, dass der EuGH die Richtlinie für nichtig erklären wird und das Bundesverfassungsgericht dann freie Fahrt hat, der Vorratsdatenspeicherung den Rest zu geben.
Nebenbei bemerkt, ist es vielleicht nicht uninteressant zu wissen, dass diese Richtlinie nach dem Lissaboner Vertrag klar rechtmäßig gewesen wäre. Dieser ermächtigt nämlich die EU grundsätzlich in allen möglichen Fragen der Sicherheitspolitik mit einfachen Mehrheiten alles mögliche zu beschließen. Wäre der Lissaboner Vertrag also ratifiziert worden, wäre die Vorratsdatenspeicherung (und wohl auch andere bedenkliche Vorhaben) kaum noch zu stoppen gewesen.
- Bürgerrechte , Europäische Union , Vorratsdatenspeicherung
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[...] Dem Begehren der Antragsteller die Speicherung insgesamt auszusetzen, hat das Gericht auch in dieser Entscheidung nicht stattgegeben. Als Argument hatten die Antragssteller beispielhaft einige kleinere Internet-Provider und Anonymisierungsdiensteanbieter unter den 34.000 Beschwerdeführern angeführt, die ab dem 01.01.2009 technische Einrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung vorweisen müssen. Die Umsätze und Gewinne dieser kleinen Unternehmen erlauben jedoch keine Installation von technischen Einrichtungen die mehrere zehntausend bis hunderttausend Euro kosten. Die Konsequenz wäre, dass diese Firmen ihren Betrieb zum Jahresende einstellen müssten. Das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle konsequent geblieben und hat nicht die Speicherverpflichtung, sondern den Datenabruf eingeschränkt. Diese Entscheidung ist im Ergebnis folgerichtig. So schwer die wirtschaftlichen Konsequenzen auch wiegen, so wenig will das Bundesverfassungsgericht sich im Rahmen einer Eilentscheidung über zwingendes Europarecht hinwegsetzen. Sollte das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren (/Endurteil) tatsächlich zu der Überzeugung gelangen, dass bereits die Datenerhebung also die Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig wäre, dann würde diese rechtshistorische Entscheidung erstmals zu einem unlösbaren Bruch mit europäischem Recht führen in der Fortsetzung der Solange-Rechtsprechung. (mancher Kommentator bezeichnet solch eine Entscheidung gar als Austrittserklärung aus der EU). Eine solch folgenschwere Entscheidung kann und will das Bundesverfassungsgericht – zu Recht – erst im Endurteil fällen. Allerdings warten die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil noch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der möglicherweise selbst die Vorratsdatenspeicherung kippt. [...]